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Mittwoch, 14:00 Uhr: Vor drei Monaten wurden Sie geblitzt — bisher kam kein Post. Ist der Verstoß vielleicht schon verjährt? Wann genau verfällt ein Bußgeld?
Kalender mit markierten Verjährungsfristen
Kalender mit markierten Verjährungsfristen

Verfolgungsverjährung (§ 26 StVG)

Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt grundsätzlich 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Das bedeutet: Erhalten Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Verstoß weder einen Anhörungsbogen noch einen Bußgeldbescheid, ist die Tat verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden.

Aber: Die Verjährung kann unterbrochen werden — dann beginnt die 3-Monats-Frist von vorn.

Was unterbricht die Verjährung?

Folgende Maßnahmen unterbrechen die Verjährung (§ 33 OWiG):

  • Anhörungsbogen an den Betroffenen oder Halter
  • Bußgeldbescheid
  • Richterliche Anordnung (z. B. Durchsuchungsbeschluss)
  • Einspruchsentscheidung des Gerichts

Jede Unterbrechung setzt die 3-Monats-Frist neu zurück. Die absolute Verjährungsfrist beträgt jedoch 6 Monate (das Doppelte der Regelverjährung).

Vollstreckungsverjährung

Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids beginnt die Vollstreckungsverjährung:

  • 3 Jahre bei Bußgeldern bis 1.000 €
  • 5 Jahre bei Bußgeldern über 1.000 €

In dieser Zeit kann die Behörde das Bußgeld zwangsweise einziehen (Gerichtsvollzieher, Kontopfändung).

Praktische Tipps

  • Zustelldatum prüfen: Entscheidend ist das Datum auf dem Anhörungsbogen/Bußgeldbescheid, nicht das Datum des Verstoßes.
  • Nicht zahlen bei Zweifel: Wenn Sie vermuten, dass der Verstoß verjährt ist, zahlen Sie nicht vorschnell. Konsultieren Sie ggf. einen Anwalt.
  • Frist berechnen: 3 Monate ab Tattag = Fristende. Kommt dazwischen ein Anhörungsbogen, beginnen die 3 Monate ab dessen Zustellung neu.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate ab Tattag (§ 26 Abs. 3 StVG). Sie wird durch den Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid unterbrochen (dann beginnt die Frist neu). Die absolute Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.

Ja, wenn innerhalb der 3 Monate ein Anhörungsbogen versandt wurde (auch an den Halter). Dieser unterbricht die Verjährung und die 3-Monats-Frist beginnt neu.

Ja, aber unabhängig vom Bußgeld. Punkte verjähren nach 2,5 Jahren (1 Punkt), 5 Jahren (2 Punkte) oder 10 Jahren (3 Punkte) ab Rechtskraft (§ 29 StVG).

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026