Dashcam
Dashcam als Beweismittel: Was ist erlaubt? DSGVO-Konformität. BGH-Urteil zur Verwertbarkeit.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|
Dashcam als Beweismittel (BGH-Urteil)
Der BGH (VI ZR 233/17) hat 2018 entschieden: Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel vor Gericht zulässig, auch wenn sie gegen die DSGVO verstoßen. Die Interessen der Unfallaufklärung überwiegen.
Aber: Das permanente, anlasslose Aufzeichnen des öffentlichen Verkehrs verstößt gegen die DSGVO (Art. 6). Bußgelder durch Datenschutzbehörden sind möglich.
Tipps zur legalen Nutzung
- Loop-Aufnahme: Dashcam sollte alte Aufnahmen automatisch überschreiben (keine dauerhafte Speicherung)
- Kein Upload: Aufnahmen nicht im Internet veröffentlichen
- Anlassbezogen: Nur bei einem Unfall die Aufnahme sichern
- Sensordaten: G-Sensor-Auslösung (bei starkem Bremsmanöver) ist datenschutzkonformer
Praktische Tipps
- Empfehlung: Nutzen Sie eine Dashcam mit kurzer Loop-Aufnahme (1–3 Min.) und G-Sensor. So minimieren Sie DSGVO-Risiken.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Theoretisch ja — die Datenschutzbehörde kann ein Bußgeld nach DSGVO verhängen. In der Praxis passiert das aber selten, da Privatpersonen kaum kontrolliert werden.