Behindertenparkplatz
Bußgeld fürs Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne Berechtigung: 55 € + Abschleppkosten.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Sie behinderten +) durch das Parken Andere. | 20 € | – | – |
Wer darf auf dem Behindertenparkplatz parken?
Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044-10) dürfen ausschließlich von Personen genutzt werden, die einen blauen EU-Parkausweis besitzen. Dieser wird nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vergeben an Personen mit:
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis
- Merkzeichen Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis
- Contergangeschädigte mit Doppelamputation oder vergleichbarer Einschränkung
Wichtig: Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus — auch nicht mit dem grünen oder orangefarbenen Ausweis. Nur der blaue EU-Parkausweis berechtigt zur Nutzung. Dieser muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
Bußgelder und Konsequenzen 2026
Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz hat drei Konsequenzen:
- 55 € Bußgeld (Nr. 142262 BKat) — auch wenn Sie „nur kurz" parken
- Sofortiges Abschleppen — ohne Warnung, ohne Umparken-Frist. Kosten: ca. 150–300 € zu Lasten des Fahrzeughalters
- Kein Punkt in Flensburg — aber die Gesamtkosten (Bußgeld + Abschleppen) können 350 € übersteigen
Das Abschleppen ist rechtlich zulässig, weil das Fahrzeug einen ausgewiesenen Sonderparkplatz blockiert und die berechtigte Person auf diesen Platz angewiesen ist. Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass die Behörde keine Frist zum Umparken setzen muss (OVG NRW 5 A 4785/05).
Abschleppen — Wer zahlt und wie bekomme ich mein Auto zurück?
Wird Ihr Fahrzeug abgeschleppt, müssen Sie es beim Verwahrplatz abholen — in der Regel innerhalb von 1–3 Werktagen, sonst fallen zusätzliche Standgebühren an.
- Abschleppkosten: 150–250 € (je nach Kommune und Anfahrt)
- Standgebühren: 10–25 €/Tag
- Verwaltungsgebühr: 25–75 €
Gesamtkosten: 55 € (Bußgeld) + 200–350 € (Abschleppen + Gebühren) = ca. 250–400 €.
Tipp: Bei der Polizei oder dem Ordnungsamt erfahren Sie, wo Ihr Fahrzeug abgestellt wurde.
Privatparkplätze vs. öffentliche Behindertenparkplätze
Es gibt einen wichtigen Unterschied:
- Öffentliche Straße/Parkhaus: Das Ordnungsamt/die Polizei können ein Bußgeld verhängen und abschleppen lassen (Ordnungswidrigkeit nach StVO).
- Privater Parkplatz (Supermarkt, Klinik): Der Eigentümer kann ein Vertragsstrafe verlangen (meist 25–30 €) und privat abschleppen lassen. Es handelt sich aber nicht um eine Ordnungswidrigkeit — kein Bußgeld, keine Punkte.
In beiden Fällen gilt: Respektieren Sie die Beschilderung. Auch „kurzes Halten" auf einem Behindertenparkplatz ist nicht gestattet.
Auswirkungen in der Probezeit
Für Fahranfänger in der Probezeit (§ 2a StVG) hat das Parken auf dem Behindertenparkplatz keine direkten Auswirkungen auf die Probezeit, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit ohne Punkte handelt.
Aber Vorsicht bei kombinierten Verstößen:
- Wer beim Einparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und Unfallflucht begeht — das ist eine Straftat (§ 142 StGB) und ein A-Verstoß in der Probezeit.
- Wer beim Wegfahren vom Behindertenparkplatz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kontrolliert wird, riskiert ebenfalls einen A-Verstoß.
Ein A-Verstoß in der Probezeit führt zur Probezeitverlängerung auf 4 Jahre und einem Aufbauseminar (Kosten: ca. 250–450 €).
Praktische Tipps
- Ausweis sichtbar: Den blauen EU-Parkausweis immer gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen — auch die Rückseite mit der Gültigkeitsdauer muss erkennbar sein.
- Anzeige erstatten: Betroffene können Falschparker direkt beim Ordnungsamt oder online über Wegeheld/weg.li-Apps melden — mit Foto und Kennzichen.
- Antrag stellen: Einen personengebundenen Behindertenparkplatz vor der eigenen Haustür können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen (Kosten: 0–50 €).
- Begleiter: Der Parkausweis gilt auch, wenn die berechtigte Person nicht im Fahrzeug sitzt — z. B. wenn die Begleitperson das Auto parkt und die berechtigte Person bereits ausgestiegen ist.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Ja, die Sonderregelung gilt grundsätzlich rund um die Uhr, 7 Tage die Woche — sofern kein Zusatzzeichen eine zeitliche Beschränkung (z. B. „Mo–Fr, 8–18 Uhr") ausweist.
Nein. Auch kurzes Halten (Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen) ist auf einem ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatz nicht gestattet — es sei denn, Sie besitzen den blauen EU-Parkausweis.
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Gegen die Abschleppanordnung können Sie Widerspruch beim Ordnungsamt einlegen — dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten sind gering, wenn Sie keinen gültigen Parkausweis hatten.
Nein. Der orangefarbene Parkausweis (Merkzeichen G mit GdB ≥ 80 + besondere Gehbehinderung) berechtigt nur zu Parkerleichterungen — aber nicht zur Nutzung von Schwerbehindertenparkplätzen. Nur der blaue EU-Parkausweis (Merkzeichen aG oder Bl) berechtigt dazu.