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Die Entscheidung steht fest: Sie lassen sich scheiden. Doch bevor es zum Anwalt geht, wollen Sie wissen: Was kostet das eigentlich — und lässt sich sparen?

Die Kosten einer Scheidung in Deutschland hängen stark davon ab, ob Sie sich einigen können. Eine einvernehmliche Scheidung braucht nur einen Anwalt und kostet oft nur die Hälfte. Seit Juni 2025 gelten zudem neue Gebührentabellen (KostBRÄG 2025, ca. +6 %). Dieser Rechner zeigt Ihnen transparent alle Kostenpositionen — aktuell für 2026.

Wichtige Begriffe

Versorgungsausgleich →
Die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern.
Selbstbehalt →
Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss — relevant bei der Kostentragung.
Ehegattenunterhalt →
Finanzielle Unterstützung zwischen Ehegatten nach Trennung oder Scheidung.
Zugewinnausgleich →
Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bei Scheidung — §§1373-1390 BGB.
Familiengerichts-Beschluss mit Richterhammer, Ehering und Taschenrechner auf einem Schreibtisch — Symbolbild Scheidungskosten
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten (FamGKG) und Anwaltskosten (RVG) zusammen.
Wichtiger Hinweis (Stand 2026): Dieser Rechner und alle nachfolgenden Tabellen berücksichtigen bereits die durch das aktuelle Kostenrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025) in Kraft getretene allgemeine Erhöhung der Gerichts- und Anwaltsgebühren um durchschnittlich 6 %.

Gerichtskosten nach FamGKG Anlage 2 (2,0 Gebühren). Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 20 € Auslagenpauschale + 19 % MwSt. (RVG). Ohne Versorgungsausgleich. Stand: KostBRÄG 2025, gültig ab 01.06.2025.

Scheidungsverfahren — Ablauf und Kosten
Trennung Tag der Trennung Trennungsjahr 12 Monate Pflicht Anwalt Antragsteller RA Scheidungsantrag §137 FamFG Versorgungsausgleich Renten aufteilen Gerichtstermin Anhörung beider Partner Scheidungsbeschluss Rechtskraft nach 1 Monat Kostenverteilung Gericht: 50/50 Anwalt: je eigener Einvernehmlich = günstiger Typische Dauer: 4–12 Monate (nach Trennungsjahr) Einvernehmlich: 4–6 Mon. | Streitig: 8–12+ Mon.

Typische Dauer: 4–6 Monate (einvernehmlich) / 8–12+ Monate (streitig)

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€/Monat
Monatliches Nettoeinkommen nach Steuern
€/Monat
Immobilien, Ersparnisse, Wertpapiere (abzgl. Schulden)

Einvernehmlich vs. streitig: Zwei Wege, zwei Preise

Der bei weitem größte Kostentreiber einer Scheidung in Deutschland ist die Frage, ob der Prozess einvernehmlich oder streitig verläuft. Wenn Sie sich im Vorfeld über Folgen wie Hausrat, Sorgerecht und Zugewinnausgleich einig werden, sinkt der Kostenaufwand drastisch.

Ehepaar in einer Anwaltskanzlei bei der Beratung über Scheidungskosten — die Anwältin erklärt die Kostenaufstellung
Da in Deutschland vor dem Familiengericht Anwaltszwang für den Antragsteller herrscht (§ 114 FamFG), reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung die Beauftragung nur eines Anwalts aus.

Der direkte Vergleich bei einem beispielhaften Verfahrenswert von 15.000 €:

  • Einvernehmlich (1 Anwalt): ca. 2.400 € Gesamtkosten. Nur der Partner, der die Scheidung aktiv beantragt, bezahlt offiziell den Anwalt. Der andere Partner stimmt lediglich zu. Keine Prozesskosten durch ausufernde Streitsachen. Dauer: oft nur 4–6 Monate.
  • Streitig (2 Anwälte): ca. 4.400 € Gesamtkosten. Jeder Partner muss zwingend eigene Anwälte beauftragen. Sobald gerichtlich um Unterhalt oder Hausrat gekämpft wird, erhöhen sich die Verfahrenswerte; die Kosten können schnell 6.000–10.000 €+ betragen. Dauer: nicht selten über 1–3 Jahre.

Die Online-Scheidung: Ist sie 2026 wirklich günstiger?

Viele Portale werben offensiv mit dem Begriff „Online-Scheidung“ und suggerieren durch aggressive Marketing-Phrasen enorme Kostenersparnisse. Fakt ist jedoch: Auch bei einer rein digitalen Mandatsführung gelten in Deutschland zwingend die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie die Tabellen des FamGKG. Ein Anwalt darf diese streng reglementierten Gebühren unter keinen Umständen unterschreiten.

Was eine Online-Scheidung wirklich ausmacht:

  • Kein traditioneller Kanzleibesuch: Die gesamte Vorbereitung (Einreichen der Heiratsurkunde, Ausfüllen der Formulare, rechtliche Rückfragen) erfolgt komplett digital via E-Mail, sicheres Kundenportal oder Video-Call.
  • Gerichtstermin bleibt Pflicht: Auch bei der digitalsten Anwaltsbegleitung müssen in Deutschland beide Ehegatten (von sehr seltenen krankheitsbedingten Härtefällen abgesehen) zum eigentlichen Scheidungstermin (Anhörung) persönlich vor dem Richter im Familiengericht erscheinen.
  • Kostenersparnis nur bei Nebenkosten: Die eigentlichen realen Ersparnisse bestehen lediglich im eingesparten Zeitaufwand, fehlenden eigenen Fahrt- und Parkkosten und dem häufigen Wegfall von Erstattungen für Abwesenheitsgelder für den sonst möglicherweise von weit her anreisenden Rechtsanwalt.

Fazit: Eine „Online-Scheidung“ ist juristisch betrachtet absolut identisch mit einer regulären einvernehmlichen Scheidung — sie ist hochgradig komfortabel als Kommunikationsweg, aber es gibt keine magischen Rabatte auf die staatlichen Grundkosten.

Scheidungskosten mit Kindern — Sorgerecht und Unterhalt

Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, führt das bei Streitigkeiten schnell zu hohen gerichtlichen Zusatzkosten. Bei außergerichtlicher Einvernehmlichkeit bezüglich Sorge- und Umgangsrecht fallen hingegen keine Mehrkosten vor dem Richter an.

Zusatzkosten beim Anwalt (Folgesachen) im Streitfall:

  • Sorgerecht: Wird über das alleinige Sorgerecht verhandelt, addiert sich pauschal ein Verfahrenswert von 4.000 €. Das bedeutet zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten von ca. 1.500–2.500 €.
  • Umgangsrecht: Der Streit um Besuchszeiten bewirkt ebenfalls eine pauschale Erhöhung des Verfahrenswerts um 4.000 €.
  • Kindesunterhalt: Der Verfahrenswert erhöht sich um das 12-Fache des geforderten monatlichen Unterhalts. (Beispiel: 500 € Unterhalt = 6.000 € zusätzlicher Verfahrenswert). Informieren Sie sich über die aktuellen Sätze in unserm Kindesunterhalt-Ratgeber (gemäß Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2026).

Tipp: Sichern Sie den Kindesunterhalt stattdessen vorab durch eine notarielle oder jugendamtliche Unterhaltsurkunde ab. Diese ist kostenlos beim Jugendamt erhältlich und ein vollstreckbarer Titel.

So berechnet sich der Verfahrenswert

Der Verfahrenswert (früher: Streitwert) bestimmt die Höhe aller Kosten. Er wird nach § 43 FamGKG berechnet:

  1. Einkommen: 3 × monatliches Nettoeinkommen beider Ehepartner
  2. Vermögen: 5 % des gemeinsamen Vermögens (nach Freibetrag von 15.000–30.000 € pro Partner — gerichtsabhängig)
  3. Versorgungsausgleich: Zuschlag von mindestens 1.000 € pro Versorgungsanrecht (§ 50 FamGKG)

Mindestverfahrenswert: 3.000 € (bei geringem oder keinem Einkommen, z. B. Bürgergeld-Empfänger). Mit Versorgungsausgleich: mindestens 4.000 €.

Rechenbeispiel: Partner 1 verdient 3.200 € netto, Partner 2 verdient 1.800 € netto. Verfahrenswert = 3 × (3.200 + 1.800) = 15.000 €. Hinzu kommen ca. 2.000 € für den Versorgungsausgleich (2 Anrechte × 1.000 €), ergibt einen Gesamtverfahrenswert von ca. 17.000 €.

Verfahrenskostenvorschuss (VKV): Wenn nur ein Partner Einkommen hat

Wie bezahlt man einen Anwalt, wenn ein Partner jahrelang unbezahlte Familienarbeit (Kinderbetreuung) geleistet hat und über kein eigenes Einkommen verfügt, während der andere Partner als Hauptverdiener ein sehr gutes Gehalt bezieht?

Bevor das Gericht staatliche Unterstützung gewährt, prüft es laut § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1360a Abs. 4 BGB zwingend den primären Anspruch auf den sogenannten Verfahrenskostenvorschuss gegenüber dem Noch-Ehepartner.

  • Die finanzielle Solidaritätspflicht: Der wirtschaftlich leistungsfähigere Ehegatte ist gesetzlich verpflichtet, dem einkommenslosen oder geringverdienenden Ehegatten die Kosten für das anstehende Scheidungsverfahren (eigene Anwaltskosten sowie den Gerichtskostenvorschuss) voll vorzustrecken. Dies gilt rechtlich als eine bindende Sonderform des Ehegattenunterhalts.
  • Die juristische Belastungsgrenze: Diese strenge Verpflichtung zur Vorfinanzierung endet erst dort, wo die Zahlungspreise den eigenen „angemessenen Selbstbehalt“ des zahlungspflichtigen Ehegatten gefährden würden (die Grenze liegt deutlich über den normalen Hartz-IV/Bürgergeld-Schonbeträgen).
  • Vorteil für den einkommenslosen Antragsteller: Sie müssen aus drückender wirtschaftlicher Schwäche nicht in einer unglücklichen Ehe verbleiben. Ein beauftragter Fachanwalt prüft diesen VKV-Zahlungsanspruch direkt zu Beginn der Mandatsübernahme und fordert diesen juristischen Vorschuss vom Ex-Partner oft sogar zeitnah im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vor Gericht ein.

Prozesskostenhilfe (PKH) — Wenn das Geld nicht reicht

Wenn Sie sich die Scheidung finanziell nicht leisten können, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten — ganz oder teilweise.

Voraussetzungen für PKH:

  • Geringes anrechenbares Einkommen: Als harte Faustregel für 2026 gilt: Wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen abzüglich Warmmiete, Heizkosten und notwendiger Versicherungen den gesetzlichen Freibetrag von 901 € (bestehend aus 619 € Grundfreibetrag + 282 € Erwerbstätigenbonus nach der aktuellen Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026) nicht nennenswert übersteigt, stehen Ihre Chancen auf Vollübernahme exzellent.
  • Kein ausreichendes Vermögen: Ersparnisse bis 5.000 € (Schonvermögen) sind unschädlich.
  • Hinreichende Erfolgsaussicht: (bei einer Scheidung nach abgelaufenem Trennungsjahr fast immer rechtlich gegeben).

So beantragen Sie PKH: Füllen Sie das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" aus und reichen Sie es zusammen mit Einkommensnachweisen beim Familiengericht ein. Ihr Anwalt kann Ihnen dabei helfen.

Modellrechnungen: Typische Kostenbeispiele (nach aktuellen RVG-Tabellen)

Um die trockenen Gebührentabellen greifbarer zu machen, haben wir drei typische Szenarien als Modellrechnungen auf Basis der zum 1. Januar 2026 geltenden FamGKG- und RVG-Gebühren (Inkl. KostBRÄG) kalkuliert:

Szenario 1: Junges Ehepaar, einvernehmlich (Ehe unter 3 Jahren)

  • Nettoeinkommen gesamt: 5.000 € (Partner A: 2.800 €, Partner B: 2.200 €) → Verfahrenswert: 15.000 €.
  • Beide Partner einigen sich vorab. Der gesetzliche Versorgungsausgleich entfällt bei einer kurzen Ehe von unter 3 Jahren.
  • Gerichtskosten FamGKG: ca. 344 €.
  • Anwaltskosten RVG (1 Anwalt): ca. 2.050 € brutto.
  • Gesamtkosten im Modell: ca. 2.400 €

Szenario 2: Doppelverdiener mit Kindern, streitig inkl. Haus

  • Nettoeinkommen gesamt: 7.000 € → Basis-VW: 21.000 €.
  • Beide fordern einen eigenen Anwalt vor Gericht. Streitpunkte: Hausvermögen (Zugewinnausgleich) und Sorgerecht.
  • Zusätzliche Verfahrenswerte: z.B. pauschal 4.000 € extra fürs Sorgerecht.
  • Gerichtskosten bei erhöhtem Streitwert: ca. 800 €.
  • Anwaltskosten (für zwei beauftragte Anwälte im vollen Prozess): ca. 2 × 3.200 €.
  • Gesamtkosten im Modell: ca. 7.200 € (hinzu kommen ggfs. Sachverständigenkosten für ein Hauswertgutachten von nochmal ~1.800 €).

Szenario 3: Gutverdiener mit vorab ausgehandeltem Ehevertrag

  • Nettoeinkommen gesamt: 12.000 € → Basis-VW: 36.000 €.
  • Alle Vermögensfragen und Rentenversprechen wurden lange im Vorfeld günstig notariell in einem Ehevertrag geklärt (Notarkosten lagen bei ca. 500 €). Vor Gericht trennt man sich nun einvernehmlich mit nur 1 Anwalt.
  • Gerichtskosten FamGKG: ca. 520 €.
  • Anwaltskosten RVG (1 Anwalt): ca. 3.600 € brutto.
  • Gesamtkosten Familiengericht: ca. 4.120 €

Diese Hochrechnungen verdeutlichen: Der effektivste Kostenhebel für ein privates Paar ist nicht primär das geringere Nettoeinkommen, sondern unterm Strich immer die Möglichkeit der einvernehmlichen Einigung zur Einsparung des zweiten Anwalts sowie von streitigen Folgeverfahren.

Tipps zum Kostensparen bei der Scheidung

So können Sie die finalen juristischen Kosten 2026 rechtskonform abmildern:

  1. Mediation einleiten: Klären Sie Fragen zu Unterhalt, Sorgerecht und gemeinsamem Haus auf neutralem Boden in einer Mediation (ca. 150–300 €/Stunde). Damit vermeiden Sie kostenintensive Gerichtsfehden.
  2. Zweitanwalt einsparen: Wenn Sie sich außergerichtlich geeinigt haben, reicht es völlig, wenn lediglich Ihr Partner einen formellen Scheidungsantrag über seinen Rechtsanwalt stellt, dem Sie einfach selbst per Brief an das Gericht zustimmen.
  3. Scheidungsfolgenvereinbarung: Sichern Sie eine Aufteilung aller wichtigen Besitztümer schon vorab mit einer sicheren notariellen Urkunde (Kosten ca. 200–600 €) ab.
  4. Vorsicht beim Versorgungsausgleich: Grundsätzlich ließe sich der Verfahrenswert senken, wenn Sie den Versorgungsausgleich notariell ausschließen. Aber Vorsicht: Der Familienrichter überprüft jeden vertraglichen Verzicht zwingend auf eine „Inhaltskontrolle“ (gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung). Die häufigste Sittenwidrigkeits-Falle (§ 138 BGB): Verzichtete ein Partner aufgrund der vorgelebten ehelichen Rollenverteilung (z. B. jahrelange vollzeitige Kinderbetreuung) auf Karriere und eigene Rentenpunkte, ohne dafür im Ehevertrag eine extrem faire und bezifferte finanzielle Alternativ-Kompensation zu erhalten, deklariert das Gericht den Rentenverzicht wegen „evident einseitiger Lastenverteilung“ für komplett nichtig.

Notar vs. Familiengericht: Warum ein Notarvertrag zehntausende Euro rettet

Je mehr ungelöste Dauerbaustellen (die sogenannten Folgesachen) vor das ohnehin überlastete Familiengericht getragen werden, desto höher steigt der kumulierte Verfahrenswert massiv an — und explodiert somit förmlich in den gesetzlich fixierten RVG-Anwalts- und Gerichtskosten.

Das effizienteste Gegenmittel privater Naturheilkunde in 2026 ist die strenge, notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung:

  • Zusammen mit einem sachlich ungebundenen Notar (oder per Mediation) einigen Sie sich Monate vor dem eigentlichen Scheidungsantrag außergerichtlich und rechtswirksam über hochanfällige Streitposten wie nachehelichen Unterhalt, die Aufteilung gemeinsamer Immobilien sowie den empfindlichen Renten-Versorgungsausgleich.
  • Die Notarkosten berechnen sich transparent nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich sehr human am Geschäftswert. Zur Orientierung: Eine komplette notarielle Beurkundung über ein 400.000-Euro-Gemeinschaftshaus inklusive umfassender Unterhaltsverzichte kostet beim Fach-Notar meist zwischen 1.200 € und 2.500 €.
  • Würden Sie diesselben extrem hohen Vermögenswerte (das 400.000 € Eigenheim plus Unterhaltsjahresbeträge) in einem hitzigen Streit vor das Familiengericht zerren, würden sich die streitigen Verfahrenswerte so exorbitant addieren, dass allein die 2026 gesetzlich festgeschriebenen Kosten für zwei gegnerische Anwälte nebst Gerichtskosten schnell 15.000 € bis 30.000 € verschlingen.

Eine zielgerichtete, einmalige Notargebühr im Vorfeld ist das wohl stärkste rechtliche und wirtschaftliche Schutzschild gegen die ruinöse Kostenspirale gerichtlicher Eskalationen.

Exkurs Steuer 2026: Können Sie Scheidungskosten eigentlich absetzen?

Gerade nach monatelangen, zermürbenden juristischen Kämpfen stellt sich die Frage: Können all diese immensen RVG-Rechnungen und FamGKG-Gebühren rückwirkend als „außergewöhnliche Belastung“ beim Finanzamt abgesetzt werden, um steuerlich Liquidität zurückzuholen?

Die bindende, rechtskräftige Antwort für das Steuerjahr 2026 lautet hier: In der Regel strikt Nein.

Noch bis zum Jahr 2013 war dies in Deutschland in Teilen durchaus lukrativ möglich. Durch eine harte Intervention (Gesetzesänderung im § 33 EStG) und final bestätigt durch das höchste Finanzgericht der Republik, den Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 9/16), herrscht seitdem jedoch ein fast undurchdringliches Abzugsverbot für Ehescheidungs-Prozesskosten.

  • Scheidung ist steuerlich „reine Privatsache“: Weder die nackten Prozessgebühren für die förmliche Scheidungs-Beendigung noch die juristischen Honorare für langjährige Folgesachen (wie juristische Schlachten um lukrativen Zugewinn, Sorgerechtsstreitigkeiten oder den ehelichen Unterhalt) dürfen als steuermindernde außergewöhnliche Belastung in die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.
  • Die extrem seltene Finanz-Ausnahme: Die Kosten dürfen vom zuständigen Finanzamt ausnahmsweise dann anerkannt werden, wenn der Prozess nachweislich die allerletzte Überlebensgrenze markierte. Laut ständiger finanzgerichtlicher Rechtssprechung 2026 ist dies beim normalen Bürger praktisch nie greifbar. Die Ausnahmebestimmung fasst nur bei absoluter Bedrohung der existenziellen wirtschaftlichen Lebensgrundlage (z.B. der von der Scheidung betroffene Zwangsverkauf des produzierenden Mittelstands-Unternehmens, welches die einzige Einnahmequelle der Familie bildet), um den Absturz in die völlige Erwerbslosigkeit und Sozialhilfe zu verhindern.

Erklärung: Wenn Sie Immobilien besitzen, erhöht sich Ihr Scheidungs-Verfahrenswert oft pauschal um 5 % des restlichen Nettovermögens, nachdem die regionalen Eigenbedarfs-Vermögensfreibeträge (siehe Tabelle) sowie Hauskreditschulden abgezogen wurden. Alle Daten basieren auf der ständigen Rechtsprechung und den teilweise publizierten Unterhaltsleitlinien der jeweiligen OLG-Familiensenate in Auslegung von § 43 FamGKG. Aufgrund dieser dezentralen Richter-Richtlinien variieren die endgültigen Gerichtskosten in ganz Deutschland weiterhin extrem stark je nach Wohnort.

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Zugewinnausgleich-Rechner Berechnen Sie den Zugewinnausgleich — wie wird das Vermögen bei der Scheidung aufgeteilt?
Ehegattenunterhalt berechnen Berechnen Sie den Ehegattenunterhalt nach der 3/7 Differenzmethode.
Kindesunterhalt — Düsseldorfer Tabelle 2026 Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Häufig gestellte Fragen

Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich aus dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Partner ergibt. Seit Juni 2025 gelten erhöhte Gebühren nach dem KostBRÄG 2025 (+6 %). Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 5.000 €/Monat liegen die Gesamtkosten bei ca. 2.800–4.500 € (einvernehmlich) bzw. 5.000–8.000 € (streitig).

Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht nur der Antragsteller einen Anwalt. Bei einem Verfahrenswert von 15.000 € (5.000 € Netto beider Partner × 3) betragen die Gesamtkosten ca. 2.400–2.800 € — etwa 40 % weniger als bei einer streitigen Scheidung.

Nein. Nur der Antragsteller muss einen Anwalt haben (Anwaltszwang nach §114 FamFG). Der Antragsgegner kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Bei Streitigkeiten über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen ist ein eigener Anwalt dringend empfohlen.

Ja. PKH ist auch für Scheidungsverfahren möglich (§114 ZPO). Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise. Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt und muss Einkommensnachweise enthalten.

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche hälftig auf. Er wird automatisch durchgeführt bei Ehen über 3 Jahren. Der Verfahrenswert erhöht sich um mindestens 1.000 € pro Versorgungsanrecht — das erhöht die Gesamtkosten um ca. 200–400 €.

Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Jeder Partner zahlt seinen eigenen Anwalt. Bei großem Einkommensunterschied kann ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden (§1360a IV BGB). Bei PKH übernimmt der Staat.

Zum 1. Juni 2025 trat das KostBRÄG 2025 in Kraft, das die Gerichts- und Anwaltsgebühren um durchschnittlich 6 % erhöht hat. Diese neuen Gebührentabellen gelten für alle Scheidungsverfahren, die ab 2026 eingeleitet werden.

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 4–6 Monate ab Antragstellung. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Trennungsjahr (§1566 I BGB). Streitige Scheidungen können 1–3 Jahre oder länger dauern, wenn Folgesachen verhandelt werden.

Datenquelle: FamGKG (Familiengerichtskostengesetz), RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) — Stand: KostBRÄG 2025 Stand: 2026