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Stau auf der A5, die Navigation braucht ein Update. Kurz das Handy in die Hand genommen, Adresse eingetippt — und ein Polizeibeamter auf dem Motorrad hat es gesehen. 100 € Bußgeld und 1 Punkt sind fällig. Hätten Sie dabei einen Unfall verursacht, wären es 200 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Seit der Neufassung 2017 gilt das Verbot für alle elektronischen Geräte — nicht nur Mobiltelefone.
Fahrer hält Smartphone am Steuer während der Fahrt auf der Autobahn
Fahrer hält Smartphone am Steuer während der Fahrt auf der Autobahn

Wichtige Gerichtsurteile

Was ist seit 2017 verboten? — § 23 Abs. 1a StVO

Seit der Neufassung vom 19. Oktober 2017 erfasst § 23 Abs. 1a StVO nicht mehr nur Mobiltelefone, sondern alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen:

  • Smartphones und Handys
  • Tablets und E-Reader
  • Laptops und Notebooks
  • Smartwatches und Fitnessarmbänder
  • Navigationsgeräte (wenn in der Hand gehalten)
  • MP3-Player und portable Spielkonsolen

Entscheidend ist: Das Gerät darf während der Fahrt nicht in die Hand genommen werden — kurzes Aufheben, Umpositionieren oder Wegdrücken eines Anrufs ist bereits ein Verstoß.

Erlaubt ist die Nutzung über eine Freisprecheinrichtung, Sprachsteuerung oder fest montierte Halterung, solange nur ein kurzer Blickkontakt nötig ist.

Die Strafen im Detail — BKatV Nr. 246.1

Grundtatbestand (als Kfz-Führer): 100 €, 1 Punkt

Mit Gefährdung anderer: 150 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Mit Sachbeschädigung: 200 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Als Radfahrer: 55 € (kein Punkt, kein Fahrverbot)

Wichtig: Das Verbot gilt auch im Stau und an roten Ampeln — der Motor läuft, also sind Sie Fahrzeugführer. Ausnahme: Der Motor ist komplett ausgeschaltet (nicht nur Start-Stopp-Automatik).

Probezeit und besondere Personengruppen

Ein Handyverstoß in der Probezeit gilt als B-Verstoß. Beim zweiten B-Verstoß (oder nach einem A-Verstoß) wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet.

Für Berufskraftfahrer kann ein Handyverstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Bei wiederholten Verstößen droht eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

LKW-Fahrer werden besonders streng kontrolliert. Die Bußgelder sind identisch, aber die Gefährdung durch ein 40-Tonnen-Fahrzeug wird bei der Bewertung berücksichtigt.

Praktische Tipps

  • Fest montierte Halterung nutzen: Eine Saugnapf- oder Lüftungshalterung für das Smartphone ist günstig und legal. Die Bedienung per Sprache oder kurzem Tippen auf dem Bildschirm ist erlaubt.
  • Nicht an der Ampel tippen: Auch bei Rot gilt das Verbot, solange der Motor läuft. Nur bei vollständig abgeschaltetem Motor (nicht Start-Stopp!) dürfen Sie das Gerät nutzen.
  • Dashcam-Falle: Auch eine handbediente Dashcam kann ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sein — fest montieren und nicht während der Fahrt bedienen.
  • Bluetooth-Kopfhörer: Erlaubt, solange Sie Umgebungsgeräusche noch wahrnehmen können. Beidseitige In-Ear-Kopfhörer können problematisch sein.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Das Bußgeld für Handy am Steuer beträgt 100 € und 1 Punkt im Grundfall. Bei Gefährdung 150 € + 2 Punkte + Fahrverbot, bei Sachbeschädigung 200 € + 2 Punkte + Fahrverbot.

Nein. Solange der Motor läuft (auch Start-Stopp-Automatik), gilt das Verbot. Nur bei vollständig abgestelltem Motor dürfen Sie das Gerät in die Hand nehmen.

Ja, wenn Sie sie aktiv bedienen. Smartwatches fallen unter den erweiterten Begriff „elektronisches Gerät" nach § 23 Abs. 1a StVO. Einen kurzen Blick auf die Uhrzeit tolerieren Gerichte meist.

Ja, allerdings beträgt das Bußgeld für Radfahrer nur 55 €. Es gibt keinen Punkt und kein Fahrverbot.

Erlaubt ist die Nutzung über eine Freisprecheinrichtung, Sprachsteuerung oder fest montierte Halterung, sofern nur ein kurzer Blickkontakt nötig ist und die Fahrzeugführung nicht beeinträchtigt wird.

Ja, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Häufige Einspruchsgründe: Fahrer wurde verwechselt, Gerät war fest montiert, oder der Motor war tatsächlich ausgeschaltet.

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026