Kündigungsfristenrechner Mietvertrag
Berechnen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist Ihres Mietvertrags - abhängig von Mietdauer und Kündigungsart.
Die Kündigungsfrist im Mietrecht hängt davon ab, wer kündigt und wie lange Sie schon wohnen. Dieser Rechner zeigt Ihnen den frühestmöglichen Auszugstermin.
Wichtige Begriffe
- Mietpreisbremse →
- Begrenzung der Miete bei Neuvermietung auf max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
- Nebenkostenabrechnung →
- Die jaehrliche Abrechnung der Betriebskosten.
| Mietdauer | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|
| Bis 5 Jahre | 3 Monate | 3 Monate |
| 5 bis 8 Jahre | 3 Monate | 6 Monate |
| Ab 8 Jahre | 3 Monate | 9 Monate |
| Sonderkündigung (Tod) | - | 1 Monat (§580) |
| Fristlose Kündigung | Sofort | Sofort (§543) |
Die 3-Werktage-Regel
Damit die Kündigung zum nächsten Termin wirksam wird, muss sie bis zum 3. Werktag des Monats beim Empfänger eingegangen sein:
- Samstage zählen als Werktage (BGH VIII ZR 206/04)
- Massgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum
- Einwurf in den Briefkasten bis 18 Uhr gilt als zugegangen
- Einschreiben/Rückschein für den Nachweis empfohlen
Formvorschriften der Kündigung
Eine wirksame Mietkündigung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Schriftform: Eigenhändig unterschrieben (§568 BGB), keine E-Mail!
- Alle Mieter/Vermieter: Kündigung muss von und an alle Vertragsparteien gerichtet sein
- Kündigungsgrund (Vermieter): Muss im Schreiben angegeben werden
- Widerspruchsbelehrung: Vermieter muss auf §574 BGB (Haertefall) hinweisen
Sonderkündigungsrechte
- Tod des Mieters (§580): Erben und Vermieter können mit 1 Monat Frist kündigen
- Modernisierung (§555e): Mieter kann zum Monatsende nach Ankuendigung kündigen
- Mieterhoehung (§561): Sonderkündigungsrecht 2 Monate nach Zugang
- Fristlose Kündigung (§543): Bei schwerem Vertragsverstoß sofort möglich
| Grund | Häufigkeit | Anforderungen |
|---|---|---|
| Eigenbedarf | Sehr häufig | Konkreter Bedarf für sich oder Angehörige |
| Verwertungskündigung | Selten | Erheblicher wirtschaftlicher Nachteil |
| Vertragsverstoß | Häufig | Zahlungsverzug, Störung |
| Pflichtverletzung | Mittel | Unerlaubte Untervermietung etc. |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Mieter können immer mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen - unabhängig von der Mietdauer. Dies ist in §573c BGB geregelt.
Ja, bei schweren Vertragsverstoessen wie Zahlungsverzug von 2 Monatsmieten, erheblicher Störung des Hausfriedens oder unerlaubter Untervermietung (§543 BGB).
Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag des Monats beim Empfänger eingegangen sein, damit die Frist ab diesem Monat läuft. Samstage zählen als Werktage.
Nein. Der Mieter kann ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Der Vermieter hingegen braucht immer einen gesetzlichen Grund (§573 BGB), z.B. Eigenbedarf.
Der Mieter kann einer Vermieterkuendigung widersprechen, wenn der Umzug eine unzumutbare Haerte darstellen wuerde (§574 BGB), z.B. bei hohem Alter, Schwangerschaft oder schwerer Krankheit.