Alkohol am Steuer
Strafen bei Alkohol am Steuer: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot und Führerscheinentzug nach § 24a StVG.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Sie haben in der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraftfahrzeuges ein alkoholisches Getränk zu sich genommen. | 250 € | 1 | – |
| Sie haben in der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraftfahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten. | 250 € | 1 | – |
| Sie haben vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges ein alkoholisches Getränk zu sich genommen. | 250 € | 1 | – |
| Sie haben vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten. | 250 € | 1 | – |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug *).,.. mg/l. | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *).,.. Promille. | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug *).,.. mg/l. | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *).,.. Promille. | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels *). | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug *).,.. mg/l. - bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *).,.. Promille. - bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug *).,.. mg/l. - bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *).,.. Promille. - bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels *). - bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug *).,.. mg/l. - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *).,.. Promille. - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug *).,.. mg/l. - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *).,.. Promille. - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
| Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels *). - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Wichtige Gerichtsurteile
Die Promillegrenzen im deutschen Verkehrsrecht
Deutschland kennt drei Promillegrenzen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
0,0 Promille — absolutes Alkoholverbot für:
- Fahranfänger in der Probezeit (§ 24c StVG)
- Fahrer unter 21 Jahren
0,5 Promille — Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG):
- Ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen: Bußgeld + Punkte + Fahrverbot
- 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen: ebenfalls strafbar (relative Fahruntüchtigkeit)
1,1 Promille — Straftat (§ 316 StGB):
- Ab 1,1 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit — immer eine Straftat
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe + Führerscheinentzug (6 Monate bis 5 Jahre)
- MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) fast immer erforderlich
Bußgelder und Strafen im Überblick
Ordnungswidrigkeiten (0,5–1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen):
- Erstverstoß: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Zweitverstoß: 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- Drittverstoß: 1.500 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Straftaten (ab 1,1 ‰ oder mit Ausfallerscheinungen ab 0,3 ‰):
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
- Führerscheinentzug: mindestens 6 Monate, in der Regel 12–18 Monate
- MPU: Bei ≥ 1,6 ‰ oder wiederholtem Alkoholverstoß immer angeordnet
Alkoholabbau — wann darf ich wieder fahren?
Der Körper baut Alkohol mit etwa 0,1 ‰ pro Stunde ab — unabhängig von Kaffee, Duschen oder frischer Luft. Rechenbeispiel:
- 22:00 Uhr: letztes Getränk bei 1,2 ‰
- Abbau: 12 Stunden × 0,1 ‰ = 1,2 ‰
- Nüchtern: frühestens 10:00 Uhr am nächsten Tag
Achtung: Der Restalkohol am Morgen danach ist eine der häufigsten Ursachen für Alkohol-Fahrten. Planen Sie ausreichend Zeit ein oder nutzen Sie Alternativen.
Praktische Tipps
- Restalkohol nicht unterschätzen: Wer abends 1,5 ‰ erreicht, braucht bis zum nächsten Mittag, um nüchtern zu sein. Frühmorgendliches Fahren ist ein häufiger Fehler.
- Probezeit = Null-Toleranz: Fahranfänger und unter-21-Jährige müssen komplett nüchtern fahren. Schon 0,1 ‰ sind ein Verstoß (250 € + 1 Punkt + Aufbauseminar).
- MPU-Kosten einplanen: Eine MPU kostet 500–700 € plus Vorbereitungskurse (1.000–2.000 €). Die Durchfallquote liegt bei ca. 35 %.
- Versicherungsregress: Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss kann die Kfz-Versicherung den Schaden bis zu 5.000 € vom Fahrer zurückfordern — selbst bei einer Vollkasko.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Beim Erstverstoß (0,5–1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Ab 1,1 ‰ oder mit Ausfallerscheinungen: Straftat mit Geldstrafe und Führerscheinentzug.
Ab 0,5 ‰ droht ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Schon ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen ist es eine Straftat. Für Fahranfänger und unter-21-Jährige gilt 0,0 ‰.
Eine MPU wird in der Regel angeordnet bei: 1,6 ‰ oder mehr, wiederholten Alkoholverstößen, Alkohol + Drogen kombiniert, oder Alkohol + Unfall. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet.
Als Ordnungswidrigkeit: 1–3 Monate Fahrverbot. Als Straftat: Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate (in der Regel 12–18 Monate). Danach ist eine Neuerteilung erforderlich, oft mit MPU.
Die Kfz-Haftpflicht zahlt an den Geschädigten, kann aber bis zu 5.000 € vom alkoholisierten Fahrer zurückfordern. Die Vollkasko kann die Leistung kürzen oder ganz verweigern.