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Samstagabend, Geburtstagfeier. Drei Bier, ein Glas Wein. Am nächsten Morgen fahren Sie um 7 Uhr zur Bäckerei — und geraten in eine Polizeikontrolle. Der Atemalkoholtest zeigt 0,38 mg/l — das entspricht ca. 0,76 Promille. Ergebnis: 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Viele unterschätzen, wie lange Alkohol im Körper bleibt — der Restalkohol am Morgen ist eine der häufigsten Ursachen.
Polizei-Alkoholkontrolle bei Nacht — Atemalkoholtest an einem Fahrzeug
Polizei-Alkoholkontrolle bei Nacht — Atemalkoholtest an einem Fahrzeug

Wichtige Gerichtsurteile

Die Promillegrenzen im deutschen Verkehrsrecht

Deutschland kennt drei Promillegrenzen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:

0,0 Promille — absolutes Alkoholverbot für:

  • Fahranfänger in der Probezeit (§ 24c StVG)
  • Fahrer unter 21 Jahren

0,5 Promille — Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG):

  • Ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen: Bußgeld + Punkte + Fahrverbot
  • 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen: ebenfalls strafbar (relative Fahruntüchtigkeit)

1,1 Promille — Straftat (§ 316 StGB):

  • Ab 1,1 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit — immer eine Straftat
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe + Führerscheinentzug (6 Monate bis 5 Jahre)
  • MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) fast immer erforderlich

Bußgelder und Strafen im Überblick

Ordnungswidrigkeiten (0,5–1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen):

  • Erstverstoß: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Zweitverstoß: 1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Drittverstoß: 1.500 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Straftaten (ab 1,1 ‰ oder mit Ausfallerscheinungen ab 0,3 ‰):

  • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
  • § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
  • Führerscheinentzug: mindestens 6 Monate, in der Regel 12–18 Monate
  • MPU: Bei ≥ 1,6 ‰ oder wiederholtem Alkoholverstoß immer angeordnet

Alkoholabbau — wann darf ich wieder fahren?

Der Körper baut Alkohol mit etwa 0,1 ‰ pro Stunde ab — unabhängig von Kaffee, Duschen oder frischer Luft. Rechenbeispiel:

  • 22:00 Uhr: letztes Getränk bei 1,2 ‰
  • Abbau: 12 Stunden × 0,1 ‰ = 1,2 ‰
  • Nüchtern: frühestens 10:00 Uhr am nächsten Tag

Achtung: Der Restalkohol am Morgen danach ist eine der häufigsten Ursachen für Alkohol-Fahrten. Planen Sie ausreichend Zeit ein oder nutzen Sie Alternativen.

Praktische Tipps

  • Restalkohol nicht unterschätzen: Wer abends 1,5 ‰ erreicht, braucht bis zum nächsten Mittag, um nüchtern zu sein. Frühmorgendliches Fahren ist ein häufiger Fehler.
  • Probezeit = Null-Toleranz: Fahranfänger und unter-21-Jährige müssen komplett nüchtern fahren. Schon 0,1 ‰ sind ein Verstoß (250 € + 1 Punkt + Aufbauseminar).
  • MPU-Kosten einplanen: Eine MPU kostet 500–700 € plus Vorbereitungskurse (1.000–2.000 €). Die Durchfallquote liegt bei ca. 35 %.
  • Versicherungsregress: Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss kann die Kfz-Versicherung den Schaden bis zu 5.000 € vom Fahrer zurückfordern — selbst bei einer Vollkasko.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Beim Erstverstoß (0,5–1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen): 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Ab 1,1 ‰ oder mit Ausfallerscheinungen: Straftat mit Geldstrafe und Führerscheinentzug.

Ab 0,5 ‰ droht ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Schon ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen ist es eine Straftat. Für Fahranfänger und unter-21-Jährige gilt 0,0 ‰.

Eine MPU wird in der Regel angeordnet bei: 1,6 ‰ oder mehr, wiederholten Alkoholverstößen, Alkohol + Drogen kombiniert, oder Alkohol + Unfall. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet.

Als Ordnungswidrigkeit: 1–3 Monate Fahrverbot. Als Straftat: Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate (in der Regel 12–18 Monate). Danach ist eine Neuerteilung erforderlich, oft mit MPU.

Die Kfz-Haftpflicht zahlt an den Geschädigten, kann aber bis zu 5.000 € vom alkoholisierten Fahrer zurückfordern. Die Vollkasko kann die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026