Ehegattenunterhalt ist der finanzielle Ausgleich zwischen Ehegatten bei unterschiedlichen Einkommen nach Trennung oder Scheidung. Das deutsche Recht unterscheidet dabei streng zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB).

Getrennte Ehegatten bei der Unterhaltsberatung mit Familienanwältin in einer Berliner Kanzlei
Symbolbild: Unterhaltsberatung bei einer Familienanwältin

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der geringer verdienende Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Im ersten Trennungsjahr besteht keine volle Erwerbsobliegenheit — der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht sofort eine Vollzeitstelle aufnehmen. Ab dem zweiten Trennungsjahr steigen die Anforderungen an eigene Erwerbsbemühungen.

Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss für sich selbst sorgen. Unterhalt wird nur bei ehebedingten Nachteilen oder besonderen Gründen gewährt:

  • Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) — bis das Kind 3 Jahre alt ist, danach je nach Betreuungsmöglichkeiten
  • Alter (§ 1571 BGB) — wenn eine Erwerbstätigkeit wegen des Alters nicht mehr zumutbar ist
  • Krankheit (§ 1572 BGB) — bei Erwerbsunfähigkeit
  • Ausbildung (§ 1575 BGB) — für eine ehebedingt abgebrochene Ausbildung
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) — bei dauerhafter Einkommensdifferenz

Berechnung nach der 3/7 Methode

Frau berechnet abends am Laptop den Ehegattenunterhalt – Kinderfoto auf dem Schreibtisch
Symbolbild: Berechnung des Ehegattenunterhalts am Abend

Die 3/7 Differenzmethode funktioniert so: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden gegenübergestellt. Dem besserverdienenden Ehegatten verbleibt ein Erwerbstätigenbonus von 1/7, die verbleibenden 3/7 der Einkommensdifferenz stehen dem anderen Ehegatten als Unterhalt zu. Zuvor wird vorrangiger Kindesunterhalt abgezogen. Dem Pflichtigen muss mindestens der Selbstbehalt verbleiben. Nutzen Sie unseren Ehegattenunterhalt-Rechner für eine konkrete Berechnung. Im Rahmen der Scheidung wird zudem der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Paar sitzt getrennt am Küchentisch mit Trennungspapieren — Symbolbild Ehegattenunterhalt
Die Trennung ist emotional belastend — umso wichtiger ist eine klare Regelung des Ehegattenunterhalts nach § 1361 BGB.
3/7 DifferenzmethodeEinkommen AEinkommen B=Differenz3/7 × Differenz = Unterhalt

Häufig gestellte Fragen

Die 3/7 Differenzmethode ist die verbreitetste Berechnungsmethode für Ehegattenunterhalt: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden gegenübergestellt, und 3/7 der Differenz steht dem geringer verdienenden Ehegatten als Unterhalt zu. Der Anteil von 3/7 (statt 50 %) berücksichtigt den Erwerbstätigenbonus.

Trennungsunterhalt wird bis zur Scheidung gezahlt. Nachehelicher Unterhalt wird zunehmend befristet — die Dauer orientiert sich an der Ehedauer, dem Alter und den ehebedingten Nachteilen. Bei kurzen Ehen (unter 3 Jahre) ohne Kinder wird häufig gar kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

Auf Trennungsunterhalt kann nur eingeschränkt verzichtet werden. Auf nachehelichen Unterhalt kann in einem notariellen Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet werden — sofern der Verzicht nicht sittenwidrig ist und keine Kinder betroffen sind.

Kindesunterhalt hat immer Vorrang (§ 1609 BGB). Der Ehegattenunterhalt wird erst berechnet, nachdem der vorrangige Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen wurde. Bei knappem Einkommen kann der Ehegattenunterhalt dadurch stark sinken oder ganz entfallen.