Ehegattenunterhalt ist der finanzielle Ausgleich zwischen Ehegatten bei unterschiedlichen Einkommen nach Trennung oder Scheidung. Das deutsche Recht unterscheidet dabei streng zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB).
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der geringer verdienende Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Im ersten Trennungsjahr besteht keine volle Erwerbsobliegenheit — der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht sofort eine Vollzeitstelle aufnehmen. Ab dem zweiten Trennungsjahr steigen die Anforderungen an eigene Erwerbsbemühungen.
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss für sich selbst sorgen. Unterhalt wird nur bei ehebedingten Nachteilen oder besonderen Gründen gewährt:
- Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) — bis das Kind 3 Jahre alt ist, danach je nach Betreuungsmöglichkeiten
- Alter (§ 1571 BGB) — wenn eine Erwerbstätigkeit wegen des Alters nicht mehr zumutbar ist
- Krankheit (§ 1572 BGB) — bei Erwerbsunfähigkeit
- Ausbildung (§ 1575 BGB) — für eine ehebedingt abgebrochene Ausbildung
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) — bei dauerhafter Einkommensdifferenz
Berechnung nach der 3/7 Methode
Die 3/7 Differenzmethode funktioniert so: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden gegenübergestellt. Dem besserverdienenden Ehegatten verbleibt ein Erwerbstätigenbonus von 1/7, die verbleibenden 3/7 der Einkommensdifferenz stehen dem anderen Ehegatten als Unterhalt zu. Zuvor wird vorrangiger Kindesunterhalt abgezogen. Dem Pflichtigen muss mindestens der Selbstbehalt verbleiben. Nutzen Sie unseren Ehegattenunterhalt-Rechner für eine konkrete Berechnung. Im Rahmen der Scheidung wird zudem der Versorgungsausgleich durchgeführt.