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Letzten Monat waren es wieder 25 Überstunden. Auf dem Gehaltszettel tauchen sie nicht auf. Ihr Chef sagt: Das ist mit dem Gehalt abgegolten. Stimmt das?

Dieser Rechner zeigt Ihnen, was Ihre Überstunden tatsächlich wert sind — berechnet aus Ihrem Stundenlohn, dem vereinbarten Zuschlag und Ihrer Steuerklasse.

Wichtige Begriffe

Abfindung →
Eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bußgeld →
Eine Geldstrafe für Ordnungswidrigkeiten.
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Arbeitszeitgesetz — Grenzen und Regeln

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen:

  • Regelarbeitszeit: Maximal 8 Stunden pro Werktag (= 48 h/Woche)
  • Verlängerung: Bis zu 10 Stunden pro Werktag, wenn innerhalb von 6 Monaten/24 Wochen der Durchschnitt von 8 h nicht überschritten wird
  • Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
  • Verstoß: Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 € (§22 ArbZG)

Mit dem Gehalt abgegolten — Was gilt wirklich?

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten. Das BAG hat hierzu klare Regeln:

  • Die Klausel muss transparent sein — eine pauschale Abgeltung aller Überstunden ist unwirksam
  • Es muss eine konkrete Stundenanzahl genannt werden (z.B. bis zu 10 Überstunden/Monat)
  • Das Gehalt muss trotzdem den Mindestlohn für alle geleisteten Stunden erreichen
  • Bei AT-Angestellten (€ 85.200+ brutto/Jahr) können weitergehende Klauseln zulässig sein

Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG

Bestimmte Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von max. 50 €/h basieren (für Steuerfreiheit) bzw. 25 €/h (für SV-Freiheit):

  • Nachtarbeit: 25% steuerfrei (20-06 Uhr), 40% für Arbeit nach 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr
  • Sonntagsarbeit: 50% steuerfrei
  • Gesetzliche Feiertage: 125% steuerfrei (am 1. Mai und Weihnachten: 150%)
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich nur, wenn es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. In Notfällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise Überstunden anordnen.

Es gibt drei Möglichkeiten: Bezahlung (ggf. mit Zuschlag von 25-100%), Freizeitausgleich oder Gutschrift auf einem Überstundenkonto. Die genaue Regelung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt maximal 10 Stunden pro Werktag. Im 6-Monats-Durchschnitt dürfen jedoch nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag erreicht werden (§3 ArbZG).

Ohne tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen verjähren Überstundenansprüche nach 3 Jahren (§195 BGB). Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch kürzere Ausschlussfristen von 3-6 Monaten.

Nein, Überstundenzuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Nur Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit sind unter bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§3b EStG).

Datenquelle: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §3, §6 Stand: 2026