Überstundenrechner
Berechnen Sie Ihre Überstundenvergütung — brutto und netto, mit Zuschlägen und ArbZG-Prüfung.
Dieser Rechner zeigt Ihnen, was Ihre Überstunden tatsächlich wert sind — berechnet aus Ihrem Stundenlohn, dem vereinbarten Zuschlag und Ihrer Steuerklasse.
Wichtige Begriffe
- Abfindung →
- Eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Bußgeld →
- Eine Geldstrafe für Ordnungswidrigkeiten.
| Art | Zuschlag | Steuerfrei? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Reg. Überstunden | 0-50% | Nein | Arbeitsvertrag/Tarifvertrag |
| Nachtarbeit (23-06) | 25% | Ja (bis 25€/h) | §3b EStG, §6 ArbZG |
| Sonntagsarbeit | 50% | Ja (bis 25€/h) | §3b EStG |
| Gesetzl. Feiertag | 100% | Ja (bis 25€/h) | §3b EStG |
| Heiligabend ab 14h | 150% | Ja (bis 25€/h) | §3b EStG |
| 31.12. ab 14h | 125% | Ja (bis 25€/h) | §3b EStG |
Arbeitszeitgesetz — Grenzen und Regeln
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen:
- Regelarbeitszeit: Maximal 8 Stunden pro Werktag (= 48 h/Woche)
- Verlängerung: Bis zu 10 Stunden pro Werktag, wenn innerhalb von 6 Monaten/24 Wochen der Durchschnitt von 8 h nicht überschritten wird
- Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
- Verstoß: Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 € (§22 ArbZG)
Mit dem Gehalt abgegolten — Was gilt wirklich?
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten. Das BAG hat hierzu klare Regeln:
- Die Klausel muss transparent sein — eine pauschale Abgeltung aller Überstunden ist unwirksam
- Es muss eine konkrete Stundenanzahl genannt werden (z.B. bis zu 10 Überstunden/Monat)
- Das Gehalt muss trotzdem den Mindestlohn für alle geleisteten Stunden erreichen
- Bei AT-Angestellten (€ 85.200+ brutto/Jahr) können weitergehende Klauseln zulässig sein
Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG
Bestimmte Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von max. 50 €/h basieren (für Steuerfreiheit) bzw. 25 €/h (für SV-Freiheit):
- Nachtarbeit: 25% steuerfrei (20-06 Uhr), 40% für Arbeit nach 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr
- Sonntagsarbeit: 50% steuerfrei
- Gesetzliche Feiertage: 125% steuerfrei (am 1. Mai und Weihnachten: 150%)
| Verstoß | Bußgeld | Strafbar? |
|---|---|---|
| Über 10 h/Tag angeordnet | Bis 15.000 € | Nein (OWi) |
| Wiederholte Verstöße | Bis 30.000 € | Ja, möglich |
| Keine Ruhezeit (11h) | Bis 15.000 € | Nein (OWi) |
| Sonntags-/Feiertagsarbeit ohne Genehmigung | Bis 15.000 € | Nein (OWi) |
| Vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit | - | Ja (§23 ArbZG) |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich nur, wenn es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. In Notfällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise Überstunden anordnen.
Es gibt drei Möglichkeiten: Bezahlung (ggf. mit Zuschlag von 25-100%), Freizeitausgleich oder Gutschrift auf einem Überstundenkonto. Die genaue Regelung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt maximal 10 Stunden pro Werktag. Im 6-Monats-Durchschnitt dürfen jedoch nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag erreicht werden (§3 ArbZG).
Ohne tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen verjähren Überstundenansprüche nach 3 Jahren (§195 BGB). Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch kürzere Ausschlussfristen von 3-6 Monaten.
Nein, Überstundenzuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Nur Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit sind unter bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§3b EStG).