Das Sorgerecht (elterliche Sorge) ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 BGB). Es umfasst die Personensorge (Erziehung, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung) und die Vermögenssorge (Verwaltung des Kindesvermögens). Die Frage des Sorgerechts ist eng verknüpft mit dem Anspruch auf Kindesunterhalt.

Getrennte Eltern spazieren mit ihrem Kind im Herbstpark – Symbolbild gemeinsames Sorgerecht
Symbolbild: Gemeinsames Sorgerecht — beide Eltern bleiben für das Kind da

Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall

Verheirateten Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu — und es bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Nur durch einen gerichtlichen Beschluss kann das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Die Regelung des Sorgerechts erfolgt häufig zusammen mit dem Trennungsunterhalt und dem Ehegattenunterhalt.

Alltagsentscheidungen vs. erhebliche Angelegenheiten

Bei gemeinsamem Sorgerecht gilt nach § 1687 BGB eine wichtige Unterscheidung:

  • Alltagsentscheidungen: Der betreuende Elternteil entscheidet allein (Hausaufgaben, Arztbesuch bei Erkältung, Freizeitgestaltung)
  • Angelegenheiten erheblicher Bedeutung: Beide Eltern müssen gemeinsam entscheiden (Schulwahl, Gesundheitsfragen, Religion, Auslandsreisen)

Unverheiratete Eltern

Sozialarbeiterin im Jugendamt prüft Familienakte – Symbolbild Sorgerechtsverfahren
Symbolbild: Das Jugendamt berät und begleitet in Sorgerechtsfragen

Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626a Abs. 3 BGB). Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht erhalten durch: gemeinsame Sorgeerklärung (Jugendamt oder Notar), Heirat der Eltern, oder Antrag beim Familiengericht (seit 2013 auch ohne Zustimmung der Mutter). Unabhängig vom Sorgerecht besteht die Pflicht zum Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle.

Sorgerechtsentzug (§ 1666 BGB)

Ein Entzug der elterlichen Sorge ist das äußerste Mittel und nur bei Kindeswohlgefährdung möglich. Das Familiengericht muss konkrete Tatsachen feststellen und das mildeste geeignete Mittel wählen — nicht zwingend den vollständigen Entzug, sondern ggf. nur Teilentzug (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht). Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um finanzielle Ansprüche parallel zu klären.

Beratungsgespräch im Berliner Jugendamt — Mediatorin und Eltern besprechen Sorgerechtsregelung
Das Jugendamt berät und vermittelt bei Sorgerechtsstreitigkeiten — eine gerichtliche Entscheidung ist oft vermeidbar.
Gemeinsames Sorgerecht — Wer entscheidet?Entscheidung steht anAlltagsentscheidungErhebliche BedeutungBetreuender Elternteil(§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB)Beide Eltern gemeinsam(§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB)

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Trennung oder Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Beide Eltern behalten grundsätzlich die volle elterliche Sorge. Nur durch einen gerichtlichen Beschluss kann einem Elternteil das Sorgerecht entzogen oder auf einen Elternteil übertragen werden.

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge (Erziehung, Gesundheit, Aufenthalt) und die Vermögenssorge. Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) ist das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf regelmäßigen Kontakt — es besteht unabhängig vom Sorgerecht.

Ein Sorgerechtsentzug ist nur bei Kindeswohlgefährdung möglich (§ 1666 BGB). Das Familiengericht muss feststellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Ja, seit 2013 können unverheiratete Väter auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen (§ 1626a Abs. 2 BGB). Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.