Das Sorgerecht (elterliche Sorge) ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 BGB). Es umfasst die Personensorge (Erziehung, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung) und die Vermögenssorge (Verwaltung des Kindesvermögens). Die Frage des Sorgerechts ist eng verknüpft mit dem Anspruch auf Kindesunterhalt.
Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall
Verheirateten Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu — und es bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Nur durch einen gerichtlichen Beschluss kann das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Die Regelung des Sorgerechts erfolgt häufig zusammen mit dem Trennungsunterhalt und dem Ehegattenunterhalt.
Alltagsentscheidungen vs. erhebliche Angelegenheiten
Bei gemeinsamem Sorgerecht gilt nach § 1687 BGB eine wichtige Unterscheidung:
- Alltagsentscheidungen: Der betreuende Elternteil entscheidet allein (Hausaufgaben, Arztbesuch bei Erkältung, Freizeitgestaltung)
- Angelegenheiten erheblicher Bedeutung: Beide Eltern müssen gemeinsam entscheiden (Schulwahl, Gesundheitsfragen, Religion, Auslandsreisen)
Unverheiratete Eltern
Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626a Abs. 3 BGB). Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht erhalten durch: gemeinsame Sorgeerklärung (Jugendamt oder Notar), Heirat der Eltern, oder Antrag beim Familiengericht (seit 2013 auch ohne Zustimmung der Mutter). Unabhängig vom Sorgerecht besteht die Pflicht zum Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle.
Sorgerechtsentzug (§ 1666 BGB)
Ein Entzug der elterlichen Sorge ist das äußerste Mittel und nur bei Kindeswohlgefährdung möglich. Das Familiengericht muss konkrete Tatsachen feststellen und das mildeste geeignete Mittel wählen — nicht zwingend den vollständigen Entzug, sondern ggf. nur Teilentzug (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht). Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um finanzielle Ansprüche parallel zu klären.