Trennungsunterhalt ist der finanzielle Ausgleich, den ein Ehegatte vom anderen während der Trennungsphase beanspruchen kann — also ab dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung (§ 1361 BGB). Er ist vom nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB) zu unterscheiden, der erst nach der Scheidung gilt.
Voraussetzungen
Trennungsunterhalt setzt voraus:
- Bestehende Ehe: Die Ehegatten müssen noch verheiratet sein
- Tatsächliche Trennung: Die eheliche Lebensgemeinschaft muss aufgehoben sein — auch eine „Trennung innerhalb der Wohnung" zählt (§ 1567 BGB)
- Einkommensdifferenz: Ein Ehegatte verdient deutlich weniger als der andere
- Bedürftigkeit: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken
Berechnung nach der 3/7 Methode
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird nach der 3/7 Differenzmethode berechnet: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden verglichen, und 3/7 der Differenz stehen dem geringer verdienenden Ehegatten zu. Vorrangiger Kindesunterhalt wird zuvor abgezogen. Nutzen Sie unseren Ehegattenunterhalt-Rechner, um Ihren Anspruch zu berechnen.
Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr
Im ersten Trennungsjahr besteht keine volle Erwerbsobliegenheit. Der Gesetzgeber gewährt eine Orientierungsphase, in der eine Versöhnung nicht erschwert werden soll. Wer vor der Trennung nicht berufstätig war, muss also nicht sofort einen Job suchen. Ab dem zweiten Trennungsjahr steigt die Erwerbsobliegenheit deutlich. Dabei muss dem Pflichtigen der Selbstbehalt von 1.600 € (2026) verbleiben.
Kein Verzicht möglich
Ein Vorabverzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam (§ 1361 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 BGB). Selbst eine notarielle Vereinbarung vor der Trennung kann den Anspruch nicht beseitigen. Erst für die Vergangenheit (bereits fällige Beträge) ist ein Verzicht möglich. Im Rahmen der Scheidung wird häufig auch der Versorgungsausgleich geregelt.