Trennungsunterhalt ist der finanzielle Ausgleich, den ein Ehegatte vom anderen während der Trennungsphase beanspruchen kann — also ab dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung (§ 1361 BGB). Er ist vom nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB) zu unterscheiden, der erst nach der Scheidung gilt.

Umzugskartons im Flur einer Berliner Altbauwohnung – Symbolbild Trennung und Auszug
Symbolbild: Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung markiert den Beginn der Trennungsphase

Voraussetzungen

Trennungsunterhalt setzt voraus:

  • Bestehende Ehe: Die Ehegatten müssen noch verheiratet sein
  • Tatsächliche Trennung: Die eheliche Lebensgemeinschaft muss aufgehoben sein — auch eine „Trennung innerhalb der Wohnung" zählt (§ 1567 BGB)
  • Einkommensdifferenz: Ein Ehegatte verdient deutlich weniger als der andere
  • Bedürftigkeit: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken

Berechnung nach der 3/7 Methode

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird nach der 3/7 Differenzmethode berechnet: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden verglichen, und 3/7 der Differenz stehen dem geringer verdienenden Ehegatten zu. Vorrangiger Kindesunterhalt wird zuvor abgezogen. Nutzen Sie unseren Ehegattenunterhalt-Rechner, um Ihren Anspruch zu berechnen.

Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr

Wandkalender mit markiertem Datum und Ehering auf der Küchenablage – Symbolbild Trennungsjahr
Symbolbild: Das Trennungsjahr — ein wichtiger rechtlicher Meilenstein

Im ersten Trennungsjahr besteht keine volle Erwerbsobliegenheit. Der Gesetzgeber gewährt eine Orientierungsphase, in der eine Versöhnung nicht erschwert werden soll. Wer vor der Trennung nicht berufstätig war, muss also nicht sofort einen Job suchen. Ab dem zweiten Trennungsjahr steigt die Erwerbsobliegenheit deutlich. Dabei muss dem Pflichtigen der Selbstbehalt von 1.600 € (2026) verbleiben.

Kein Verzicht möglich

Ein Vorabverzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam (§ 1361 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 BGB). Selbst eine notarielle Vereinbarung vor der Trennung kann den Anspruch nicht beseitigen. Erst für die Vergangenheit (bereits fällige Beträge) ist ein Verzicht möglich. Im Rahmen der Scheidung wird häufig auch der Versorgungsausgleich geregelt.

Umzugskartons in einem halb leeren Berliner Altbau-Flur — Symbolbild Trennung und Auszug
Der Trennungsunterhalt beginnt mit der räumlichen Trennung — auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich.
Zeitlicher Ablauf: Trennung → ScheidungTrennung1 JahrScheidungGeringe ErwerbsobliegenheitVolle ErwerbsobliegenheitTrennungsunterhalt § 1361 BGB — bis Rechtskraft der Scheidung

Häufig gestellte Fragen

Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Trennung — also ab dem Zeitpunkt, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wird. Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn die Ehegatten getrennt wirtschaften (getrennte Kassen, kein gemeinsames Kochen, getrennte Wäsche etc.).

Im ersten Trennungsjahr besteht grundsätzlich keine volle Erwerbsobliegenheit. Der Gesetzgeber räumt eine Orientierungsphase ein, in der eine mögliche Versöhnung nicht durch erzwungene Erwerbstätigkeit erschwert werden soll. Wer allerdings bereits vor der Trennung berufstätig war, muss auch weiterhin arbeiten.

Die Berechnung folgt der 3/7 Differenzmethode: Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden verglichen. 3/7 der Differenz stehen dem geringer verdienenden Ehegatten zu. Vorrangiger Kindesunterhalt wird zuvor abgezogen.

Ein Vorabverzicht auf Trennungsunterhalt ist rechtlich unwirksam (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Man kann allerdings für die Vergangenheit auf bereits fällige Ansprüche verzichten. Erst zum Zeitpunkt der Scheidung können Unterhaltsansprüche umfassend geregelt werden.