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Dienstag, 8:15 Uhr: Im Briefkasten liegt ein offiziell aussehendes Schreiben. Bußgeldbescheid — 200 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot. Was nun? Wie lange haben Sie Zeit? Und lohnt sich ein Einspruch?
Bußgeldbescheid auf einem Schreibtisch
Bußgeldbescheid auf einem Schreibtisch

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Das Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten läuft in festen Schritten ab:

  1. Verstoß wird registriert (Blitzer, Polizeikontrolle, Anzeige)
  2. Anhörungsbogen wird an den Halter versandt (§ 55 OWiG)
  3. Bußgeldbescheid wird erlassen (§ 65 OWiG) — mit Angabe von Bußgeld, Punkten und ggf. Fahrverbot
  4. Einspruchsfrist: 14 Tage ab Zustellung (§ 67 OWiG)
  5. Bei Einspruch: Überprüfung durch die Behörde → ggf. Verhandlung am Amtsgericht

Fristen im Bußgeldverfahren

  • Verfolgungsverjährung: 3 Monate ab Tattag (§ 26 Abs. 3 StVG). Wird durch den Anhörungsbogen unterbrochen.
  • Einspruchsfrist: 14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG)
  • Vollstreckungsverjährung: 3–5 Jahre nach Rechtskraft (§ 34 OWiG)

Achtung: Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, wird der Bescheid automatisch rechtskräftig.

Praktische Tipps

  • Sofort prüfen: Stimmen Tatort, Tatzeit und Fahrzeug? Waren Sie selbst der Fahrer?
  • Frist notieren: Markieren Sie das Zustelldatum (gelber Umschlag) und zählen Sie 14 Tage ab.
  • Akteneinsicht: Vor einem Einspruch können Sie über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen (Messprotokoll, Eichschein, Blitzerfoto).
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Vom Verstoß bis zum Bußgeldbescheid vergehen typischerweise 4–6 Wochen. Bei Einspruch bis zur Gerichtsverhandlung können 3–6 Monate vergehen.

Der Einspruch selbst ist kostenlos. Wird er vom Amtsgericht verworfen, tragen Sie die Gerichtskosten (ca. 50–100 € zzgl. Anwaltskosten). Bei Erfolg trägt die Staatskasse die Kosten.

Ja, nach Rechtskraft des Bescheids können Sie bei der Bußgeldstelle eine Ratenzahlung beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch, aber bei finanzieller Härte wird dies oft bewilligt.

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026