Zugewinnausgleich-Rechner
Berechnen Sie den Zugewinnausgleich bei der Scheidung — wer bekommt wie viel?
In Deutschland gilt der Zugewinnausgleich — der Partner, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat, erhält einen Ausgleich. Berechnen Sie hier, wie hoch der Anspruch in Ihrem Fall wäre — auch mit Immobilien, Schulden und Erbschaften.
Wichtige Begriffe
- Versorgungsausgleich →
- Hälftige Aufteilung der Rentenanwartschaften bei Scheidung.
- Ehegattenunterhalt →
- Finanzielle Unterstützung zwischen Ehegatten nach Trennung oder Scheidung.
- Düsseldorfer Tabelle →
- Bundesweite Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
- Selbstbehalt →
- Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss.
| Position | Partner 1 | Partner 2 |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen (bei Heirat) | 10.000 € | 5.000 € |
| + Erbschaft während der Ehe | 50.000 € | 0 € |
| = Bereinigtes Anfangsvermögen | 60.000 € | 5.000 € |
| Endvermögen (bei Scheidung) | 200.000 € | 50.000 € |
| Zugewinn = End − Anfang | 140.000 € | 45.000 € |
| Differenz | 95.000 € | – |
| Ausgleichsanspruch (½) | – | 47.500 € |
Vermögensausgleich bei Scheidung nach §§1373-1390 BGB
Partner 1
Partner 2
Zugewinngemeinschaft — der gesetzliche Güterstand
In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt, aber bei einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Alternative Güterstände, die durch Ehevertrag vereinbart werden können:
- Gütertrennung: Kein Zugewinnausgleich — jeder behält sein Vermögen vollständig.
- Gütergemeinschaft: Alles gehört beiden gemeinsam (selten, da hohe Haftungsrisiken).
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Zugewinnausgleich mit individuellen Ausnahmen (z. B. Unternehmensvermögen wird ausgeklammert).
Zugewinnausgleich bei Immobilien — Haus und Wohnung
Die Immobilie ist bei den meisten Scheidungen der größte Vermögensposten — und damit der zentrale Streitpunkt beim Zugewinnausgleich. Wichtig: Das Haus muss nicht zwingend verkauft werden.
So wird die Immobilie einbezogen:
- Verkehrswert feststellen: Ein zertifizierter Gutachter bewertet die Immobilie nach der ImmoWertV (Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren). Kosten: ca. 1.500–3.000 €.
- Hypotheken abziehen: Vom Verkehrswert werden offene Hypotheken, Darlehen und Grundschulden abgezogen = Netto-Immobilienwert.
- Zugewinn berechnen: War die Immobilie bei Heirat bereits vorhanden? Dann zählt nur die Wertsteigerung während der Ehe zum Zugewinn. Wurde sie während der Ehe gekauft, zählt der volle Netto-Wert.
Rechenbeispiel — Haus im Zugewinnausgleich:
- Haus bei Heirat (2010): Wert 250.000 €, Hypothek 200.000 € → Netto: 50.000 € (Anfangsvermögen)
- Haus bei Scheidung (2026): Wert 420.000 €, Resthypothek 80.000 € → Netto: 340.000 € (Endvermögen)
- Zugewinn durch Immobilie: 340.000 − 50.000 = 290.000 €
Optionen nach der Scheidung:
- Auszahlung: Ein Partner behält das Haus und zahlt den anderen aus (ggf. durch Refinanzierung der Hypothek).
- Verkauf: Beide Partner einigen sich auf den Verkauf und teilen den Erlös.
- Teilungsversteigerung: Wenn keine Einigung möglich ist — aber meist der ungünstigste Weg (Erlös oft unter Marktwert).
Zugewinnausgleich mit Schulden — Reform 2009
Seit der Reform des Zugewinnausgleichs 2009 können Schulden vollständig berücksichtigt werden. Vor 2009 konnte das Anfangsvermögen nicht negativ sein — wer mit Schulden in die Ehe ging, wurde benachteiligt.
Aktuelle Regelung (§ 1374 III BGB):
- Das Anfangsvermögen kann negativ sein — z. B. wenn ein Partner 30.000 € Studienschulden in die Ehe brachte.
- Der Zugewinn selbst kann nicht negativ sein (Mindestwert: 0 €, § 1373 BGB).
- Wer Schulden während der Ehe abbaut, hat dadurch einen höheren Zugewinn.
Rechenbeispiel — Schuldenabbau:
- Partner 1 Anfangsvermögen: −30.000 € (Studienschulden)
- Partner 1 Endvermögen: 70.000 €
- Zugewinn Partner 1: 70.000 − (−30.000) = 100.000 €
- Partner 2 Zugewinn: 40.000 €
- Differenz: 60.000 € → Ausgleichsanspruch: 30.000 €
Wichtig: Die Darlegungs- und Beweislast für das negative Anfangsvermögen trägt derjenige, der sich darauf beruft. Bewahren Sie Kontoauszüge, Kreditverträge und Vermögensaufstellungen vom Zeitpunkt der Heirat auf!
Privilegierter Erwerb — Erbschaften und Schenkungen (§ 1374 II BGB)
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden nicht in den Zugewinn einbezogen. Sie werden stattdessen dem Anfangsvermögen zugeschlagen — der Erbe behält den vollen Wert.
Das gilt auch für:
- Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (vorweggenommene Erbfolge)
- Schmerzensgeld und Entschädigungen (herrschende Meinung)
Wichtig: Wertsteigerungen von Erbschaften (z. B. geerbte Immobilie steigt im Wert) zählen allerdings zum Zugewinn! Nur der ursprüngliche Erbschaftswert ist geschützt.
Rechenbeispiel: Partner erbt 2018 ein Haus im Wert von 200.000 €. Bei der Scheidung 2026 ist es 300.000 € wert. Die Wertsteigerung von 100.000 € fließt in den Zugewinn ein — die 200.000 € Erbschaft nicht.
Stichtage und Bewertung
Für den Zugewinnausgleich sind zwei Stichtage entscheidend:
- Anfangsvermögen: Tag der standesamtlichen Eheschließung
- Endvermögen: Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner (nicht: Einreichung beim Gericht!)
Das Anfangsvermögen wird auf den heutigen Wert hochgerechnet (Inflationsbereinigung nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes). Unser Rechner berücksichtigt dies automatisch.
Tipp: Erstellen Sie bei der Heirat ein Vermögensverzeichnis (§ 1377 BGB) — beide Partner listen ihr Vermögen mit Belegen auf und lassen es notariell beglaubigen. Kosten: ca. 200–500 €. Das erleichtert den Nachweis im Scheidungsfall erheblich.
Ehevertrag und Gütertrennung — Wann lohnt es sich?
Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) kann den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Er muss notariell beurkundet werden und kann auch noch während der Ehe geschlossen werden.
Wann ist Gütertrennung sinnvoll?
- Selbstständige und Unternehmer: Schutz des Betriebsvermögens vor Zugewinnausgleich — verhindert Liquiditätsprobleme durch Ausgleichszahlungen.
- Erhebliches Vorvermögen: Wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen in die Ehe bringt.
- Zweite Ehe mit Kindern: Schutz des Vermögens für Kinder aus erster Ehe.
- Internationale Ehen: Klarheit über anwendbares Recht bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten.
Kosten eines Ehevertrags (Notar, GNotKG):
- Reinvermögen 100.000 €: ca. 800 € Notarkosten
- Reinvermögen 200.000 €: ca. 1.200 €
- Reinvermögen 500.000 €: ca. 2.400 €
Alternative — Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Statt vollständiger Gütertrennung können bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (z. B. Unternehmensanteile). Das bewahrt die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft (Steuerfreibetrag § 5 ErbStG).
Rechenbeispiel: Ehepaar mit Eigenheim, Schulden und Erbschaft
Dieses realitätsnahe Beispiel zeigt, wie der Zugewinnausgleich bei typischen Vermögensverhältnissen funktioniert:
Ausgangssituation: Ehepaar Thomas (Ingenieur) und Anna (Lehrerin), verheiratet 2012, Scheidung 2026. Zwei Kinder.
Thomas:
- Anfangsvermögen 2012: 15.000 € Sparguthaben, −40.000 € Studienkredit → −25.000 €
- Indexiertes Anfangsvermögen (VPI): −25.000 × 1,28 = −32.000 €
- Erbschaft 2018: 80.000 € (wird dem Anfangsvermögen zugeschlagen) → bereinigtes AV: 48.000 € (−32.000 + 80.000)
- Endvermögen 2026: Haus (Netto 280.000 €) + Depot (60.000 €) + Konto (25.000 €) = 365.000 €
- Zugewinn: 365.000 − 48.000 = 317.000 €
Anna:
- Anfangsvermögen 2012: 8.000 € → indexiert: 10.240 €
- Endvermögen 2026: Konto (35.000 €) + ETF-Sparplan (42.000 €) + Auto (15.000 €) = 92.000 €
- Zugewinn: 92.000 − 10.240 = 81.760 €
Ausgleichsberechnung:
- Differenz: 317.000 − 81.760 = 235.240 €
- Ausgleichsanspruch Anna: 235.240 ÷ 2 = 117.620 €
Thomas muss Anna 117.620 € zahlen — z. B. durch Auszahlung des Hausanteils mit Refinanzierung der Hypothek. Die Scheidungskosten berechnen Sie mit unserem Scheidungskosten-Rechner 2026.
| Vermögensart | Zählt zum Zugewinn? | Hinweise |
|---|---|---|
| Bankguthaben / Sparbuch | Ja | Stichtagswert |
| Immobilien | Ja | Verkehrswert abzgl. Hypotheken (Gutachten empfohlen) |
| Wertpapiere / Fonds / ETFs | Ja | Kurswert am Stichtag |
| Lebensversicherungen | Ja | Rückkaufswert am Stichtag |
| Firmenanteile / Einzelunternehmen | Ja | Bewertung oft strittig — Ertragswertverfahren |
| Fahrzeuge | Ja | Zeitwert (Schwacke-Liste) |
| Kryptowährungen | Ja | Kurswert am Stichtag, Nachweis oft schwierig |
| Rentenanwartschaften | Nein | → Versorgungsausgleich (eigenes Verfahren) |
| Erbschaften / Schenkungen | Nein | → privilegierter Erwerb (§ 1374 II BGB) |
| Haushaltsgegenstände | In der Regel nein | → Hausratsverteilung |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses (Zugewinn). Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Partner zahlen. Rechtsgrundlage: §§ 1373–1390 BGB.
Zugewinn = Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) minus Anfangsvermögen (bei Heirat). Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 II BGB) und erhöhen den Zugewinn nicht.
Nein. Der Zugewinn selbst kann nach § 1373 BGB nicht negativ sein (Mindestwert: 0 €). Allerdings kann das Anfangsvermögen seit der Reform 2009 negativ sein (§ 1374 III BGB), z. B. wenn ein Partner mit Schulden in die Ehe gegangen ist.
Zum Vermögen zählen: Bankguthaben, Immobilien (Verkehrswert), Wertpapiere, Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Firmenanteile. Schulden werden abgezogen. Rentenanwartschaften laufen über den Versorgungsausgleich, Haushaltsgegenstände über die Hausratsverteilung.
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe gelten als privilegierter Erwerb (§ 1374 II BGB). Sie werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen und erhöhen daher nicht den Zugewinn. Der Erbe behält den Wert vollständig. Aber: Wertsteigerungen von Erbschaften zählen zum Zugewinn!
Das Haus wird mit seinem Verkehrswert bewertet (Gutachten nach ImmoWertV). Bestehende Hypotheken werden abgezogen. Der Netto-Immobilienwert fließt in die Zugewinnberechnung ein. Das Haus muss nicht verkauft werden — der ausgleichspflichtige Partner kann den Betrag auch anders aufbringen.
Ja, durch einen Ehevertrag (notariell beurkundet, § 1408 BGB). Die Partner können Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Kosten: ca. 1.200–2.500 € beim Notar je nach Vermögen. Ein Ehevertrag kann auch noch während der Ehe geschlossen werden.
Maßgeblich ist der Verkehrswert (Marktwert) zum Stichtag. Die Bewertung erfolgt durch einen zertifizierten Sachverständigen nach der ImmoWertV (Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren). Kosten für ein Gutachten: ca. 1.500–3.000 €.