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Kurz mal in zweiter Reihe geparkt, „bin gleich wieder da". Als Sie zurückkommen, steckt ein Strafzettel unter dem Scheibenwischer: 55 € wegen Behinderung. Hätten Sie eine Feuerwehrzufahrt blockiert, wären es bis zu 100 € und 1 Punkt. Die Bußgelder fürs Falschparken wurden im November 2021 deutlich erhöht — hier finden Sie alle aktuellen Sätze.
Strafzettel an der Windschutzscheibe eines falsch geparkten Fahrzeugs in Deutschland
Strafzettel an der Windschutzscheibe eines falsch geparkten Fahrzeugs in Deutschland

Wichtige Gerichtsurteile

Halten vs. Parken — der rechtliche Unterschied

Gemäß § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Halten ist das gewollte Anhalten, das nicht durch die Verkehrslage erzwungen wird — maximal 3 Minuten, ohne das Fahrzeug zu verlassen.

Dieser Unterschied ist wichtig für die Bußgeldhöhe:

  • Im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286): Halten bis 3 Min. erlaubt, Parken verboten
  • Im absoluten Halteverbot (Zeichen 283): Jedes Halten verboten — auch kurzes Anhalten zum Be-/Entladen

Die häufigsten Parkverstöße und ihre Bußgelder

Parken im Halteverbot: 25–50 € (je nach Dauer und Behinderung)

Parken auf dem Gehweg: 55 € (mit Behinderung: 70 €, mit Gefährdung: 80 €)

Parken in zweiter Reihe: 55 € (mit Behinderung: 80 €, mit Gefährdung: 100 €)

Parken vor Feuerwehrzufahrt: 55 € (mit Behinderung: 100 € + 1 Punkt)

Parken auf Behindertenparkplatz: 55 €

Parken auf Radweg/Radschutzstreifen: 55 € (mit Behinderung: 70 € + 1 Punkt)

Parken über 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot: 40 €

Wichtig: Bei Behinderung oder Gefährdung erhöhen sich die Bußgelder deutlich. Wer Rettungsfahrzeuge behindert, riskiert zudem eine Anzeige nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung).

Abschleppen — wann und auf wessen Kosten?

Ihr Fahrzeug kann abgeschleppt werden, wenn es:

  • Eine Feuerwehrzufahrt blockiert
  • Auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung steht
  • Den Verkehr erheblich behindert oder gefährdet
  • Im absoluten Halteverbot steht und eine mobile Halteverbotszone ordnungsgemäß eingerichtet wurde (z.B. für Umzüge)

Kosten: Die Abschleppkosten (150–250 € je nach Fahrzeuggröße und Uhrzeit) trägt der Fahrzeughalter — zusätzlich zum Bußgeld. Dazu kommen ggf. Standgebühren des Verwahrplatzes.

Praktische Tipps

  • Parkscheibe nicht vergessen: In Bereichen mit Parkscheibenpflicht (Zeichen 314 mit Zusatz) droht ein Bußgeld ab 20 €. Die Parkscheibe muss auf die nächste halbe Stunde nach Ankunft eingestellt werden.
  • Be-/Entladen im Halteverbot: Im eingeschränkten Halteverbot ist Be- und Entladen erlaubt — aber nur, wenn es zügig geschieht. 15 Minuten gelten als Richtwert.
  • Elektro-Parkplätze: Parken auf E-Ladesäulen-Parkplätzen ohne zu laden kostet 55 €. Seit 2020 können diese Verstöße auch durch kommunale Ordnungsdienste geahndet werden.
  • Knöllchen prüfen: Achten Sie auf das korrekte Kennzeichen, Datum und Tatort. Fehlerhafte Angaben können ein Einspruchsgrund sein.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Falschparken kostet je nach Verstoß 10–100 €. Im Halteverbot: 25 €, auf dem Gehweg: 55 €, vor Feuerwehrzufahrt mit Behinderung: 100 € + 1 Punkt. Bei Behinderung oder Gefährdung steigen die Strafen.

Wenn es eine Feuerwehrzufahrt blockiert, den Verkehr erheblich behindert, auf einem Behindertenparkplatz steht oder eine ordnungsgemäß eingerichtete mobile Halteverbotszone besteht. Kosten: 150–250 € plus Bußgeld.

Halten: gewolltes Anhalten bis max. 3 Minuten, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Parken: Fahrzeug verlassen oder länger als 3 Minuten stehen lassen.

In der Regel nicht. Punkte gibt es nur bei Parken mit Behinderung vor Feuerwehrzufahrt (1 Punkt), auf dem Radweg mit Behinderung (1 Punkt) oder anderen schwerwiegenden Verstößen.

Ja, im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) ist zügiges Be- und Entladen erlaubt. Im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) dagegen nicht.

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026