Kostenlos & ohne Anmeldung Keine Datenspeicherung Basierend auf aktuellen Gesetzen DE Made in Germany
Februar: Die Nebenkostenabrechnung liegt im Briefkasten. 480 € Nachzahlung fordert Ihr Vermieter. Aber stimmt das überhaupt?

Laut Deutschem Mieterbund ist jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft. Häufige Fehler: nicht umlagefähige Posten, falsche Verteilerschlüssel oder überhöhte Einzelkosten. Mit diesem Rechner prüfen Sie Posten für Posten, ob Ihre Abrechnung im Rahmen liegt.

Wichtige Begriffe

Nebenkostenabrechnung →
Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.
Kappungsgrenze →
Maximale prozentuale Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren.
Mietkaution →
Die Sicherheitsleistung des Mieters bei Einzug (max. 3 Monatsmieten).
Ihre Daten werden nicht gespeichert oder an Dritte übermittelt. Alle Berechnungen erfolgen direkt in Ihrem Browser.

Kostenposten (Jahresbeträge)

€/Jahr
Heizkosten laut Abrechnung
€/Jahr
€/Jahr
€/Jahr
€/Jahr
Gebäudeversicherung, Haftpflicht
€/Jahr
€/Jahr
€/Jahr
Aufzug, Beleuchtung, Gartenpflege etc.

Nebenkostenabrechnung prüfen — Schritt für Schritt

Nehmen Sie sich 15 Minuten Zeit und gehen Sie diese Punkte durch:

  1. Frist prüfen: Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum zugestellt werden. Kommt sie später, müssen Sie keine Nachzahlung leisten.
  2. Abrechnungszeitraum: Er darf maximal 12 Monate betragen und muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen.
  3. Verteilerschlüssel: Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch — der Schlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein.
  4. Einzelposten: Vergleichen Sie jeden Posten mit dem Betriebskostenspiegel (siehe Tabelle oben).
  5. Umlagefähigkeit: Reparaturen, Verwaltung und Rücklagen gehören nicht in die Abrechnung.

Nicht umlagefähige Kosten — Was darf nicht in der Abrechnung stehen?

Folgende Kosten darf der Vermieter nicht auf Mieter umlegen:

  • Reparaturen & Instandhaltung: Kosten für kaputte Heizungen, undichte Fenster etc.
  • Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Buchhaltung, Steuererklärung des Vermieters
  • Rücklagen: Instandhaltungsrücklage der WEG
  • Leerstandskosten: Der Mieter zahlt nur seinen Anteil, nicht den leerstehender Wohnungen
  • Bankgebühren: Kontoführungsgebühren des Vermieters

Seit 1. Juli 2024: Kabelgebühren (Nebenkostenprivileg) dürfen nicht mehr umgelegt werden.

CO₂-Kostenaufteilung beim Heizen

Seit 2023 werden die CO₂-Kosten beim Heizen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je schlechter die energetische Klasse des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil:

  • Sehr effizientes Gebäude: Mieter trägt 100%, Vermieter 0%
  • Durchschnitt: Mieter 50%, Vermieter 50%
  • Sehr ineffizient: Mieter 5%, Vermieter 95%

Prüfen Sie in Ihrer Abrechnung, ob der Vermieteranteil korrekt ausgewiesen ist.

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Mieterhöhungs-Check Wurde gleichzeitig die Miete erhöht? Prüfen Sie die Zulässigkeit.
Lexikon: Nebenkostenabrechnung Alles über Fristen, Verteilerschlüssel und Ihre Rechte.

Häufig gestellte Fragen

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Verpasst er diese Frist, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen (§556 Abs. 3 BGB).

Sie haben 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Widerspruch einzulegen. Prüfen Sie den Verteilerschlüssel, die Umlagefähigkeit der Posten und vergleichen Sie mit dem Betriebskostenspiegel. Bei Zweifeln hilft der örtliche Mieterverein.

Reparaturen und Instandhaltung, Verwaltungskosten, Bankgebühren, Rücklagen und Leerstandskosten sind nicht umlagefähig. Auch Steuern des Vermieters (außer Grundsteuer) gehören nicht in die Abrechnung.

Der vom Deutschen Mieterbund jährlich veröffentlichte Betriebskostenspiegel zeigt die durchschnittlichen Betriebskosten pro Quadratmeter in Deutschland. Er dient als Orientierungswert zur Einschätzung, ob Ihre Nebenkosten angemessen sind.

Ja. Laut Heizkostenverordnung (HeizKV) müssen mindestens 50% und höchstens 70% der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Rest wird nach Wohnfläche umgelegt.

Datenquelle: Betriebskostenverordnung (BetrKV) & Betriebskostenspiegel Stand: 2026