Mietpreisbremse-Check
Prüfen Sie, ob Ihre Miete die gesetzliche Obergrenze überschreitet — und wie viel Sie zurückfordern können.
Seit 2015 begrenzt die Mietpreisbremse die Miete bei Neuvermietung. Die Miete darf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Prüfen Sie hier, ob Ihr Vermieter das Gesetz einhält — und wie viel Sie möglicherweise zurückfordern können.
Wichtige Begriffe
- Mietpreisbremse →
- Begrenzung der Miete bei Neuvermietung auf max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§556d BGB).
- Nebenkostenabrechnung →
- Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten.
- Mietkaution →
- Die Sicherheitsleistung des Mieters bei Einzug.
| Stadt | Ø Mietspiegel | Max. Neuvermietung (+10%) | Bremse aktiv? |
|---|---|---|---|
| Berlin | 8,50 € | 9,35 € | ✓ Ja |
| München | 13,50 € | 14,85 € | ✓ Ja |
| Hamburg | 10,50 € | 11,55 € | ✓ Ja |
| Köln | 9,80 € | 10,78 € | ✓ Ja |
| Frankfurt | 11,50 € | 12,65 € | ✓ Ja |
| Stuttgart | 11,00 € | 12,10 € | ✓ Ja |
| Düsseldorf | 9,50 € | 10,45 € | ✓ Ja |
| Leipzig | 6,50 € | 7,15 € | ✗ Nein |
| Dresden | 7,00 € | 7,70 € | ✗ Nein |
| Essen | 6,80 € | 7,48 € | ✗ Nein |
So funktioniert die Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse nach §556d BGB begrenzt die Miete bei Neuvermietung:
- Obergrenze: Ortsübliche Vergleichsmiete + maximal 10%
- Gilt in: Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (per Landesverordnung bestimmt)
- Gilt nicht: Bei Neubau nach 01.10.2014 und umfassender Modernisierung
- Rückforderung: Nur nach qualifizierter Rüge und nur für zukünftige Mieten
Qualifizierte Rüge — So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück
Um zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, müssen Sie eine qualifizierte Rüge an Ihren Vermieter senden:
- Schriftlich: Die Rüge muss schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail)
- Begründet: Sie müssen die Mietpreisbremse ausdrücklich geltend machen
- Konkret: Nennen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete und den Höchstbetrag
- Wirkung: Ab dem Monat nach Zugang der Rüge können Sie die Differenz einbehalten
Tipp: Seit 2019 können Sie auch für vergangene Monate (vor der Rüge) zu viel gezahlte Miete zurückfordern — wenn der Vermieter nicht von sich aus über die Mietpreisbremse informiert hat.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
In folgenden Fällen greift die Mietpreisbremse nicht:
- Neubau: Erstbezug in einem nach dem 01.10.2014 errichteten Gebäude
- Umfassende Modernisierung: Die Kosten der Modernisierung nähern sich denen eines Neubaus an
- Bestandsschutz: Die Vormiete lag bereits über dem Höchstbetrag
- Möblierter Wohnraum: Teilweise nicht von der Bremse erfasst (strittig)
| Datum | Ereignis | Bedeutung |
|---|---|---|
| 01.06.2015 | Mietpreisbremse tritt in Kraft | §556d-g BGB, Ländersache |
| 2019 | Verschärfung durch Große Koalition | Rügepflicht vereinfacht, Rückwirkung |
| 2020 | BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit | Mietpreisbremse ist grundgesetzkonform |
| 2020 | Berliner Mietendeckel vom BVerfG gekippt | Nur Bundesrecht zulässig |
| 2025 | Verlängerung bis 2029 | Koalitionsvertrag 2025 |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Die Mietpreisbremse (§556d BGB) begrenzt die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Miete darf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (berechnet aus dem Mietspiegel).
Die Mietpreisbremse gilt in vielen Großstädten und Ballungsräumen, darunter Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt und Stuttgart. Die Landesregierungen legen per Verordnung fest, welche Gebiete als angespannte Wohnungsmärkte gelten.
Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Erstvermietung nach Neubau (nach 01.10.2014) und nach umfassender Modernisierung. Auch wenn der Vormieter bereits mehr zahlte, greift ein Bestandsschutz.
Um zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, müssen Sie den Vermieter schriftlich rügen und die Mietpreisbremse geltend machen. Erst ab dem Monat nach Zugang der Rüge können Sie die Differenz zurückfordern.
Die ortsübliche Vergleichsmiete finden Sie im Mietspiegel Ihrer Stadt. Viele Städte bieten einen Online-Mietspiegelrechner an. Alternativ können Sie einen Mieterverein oder einen Gutachter beauftragen.