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Parkplatz eines Einkaufszentrums in Nürnberg. Beim Ausparken touchieren Sie das Nachbarfahrzeug — ein Kratzer am hinteren Kotflügel. Sie legen einen Zettel unter den Scheibenwischer und fahren weg. Problem: Ein Zettel reicht nicht. Das ist Unfallflucht — Straftat nach § 142 StGB.
Unfallstelle — Fahrerflucht ist eine Straftat nach § 142 StGB
Unfallstelle — Fahrerflucht ist eine Straftat nach § 142 StGB

Wichtige Gerichtsurteile

Strafen bei Unfallflucht

Unfallflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
  • 2–3 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug (Regelentziehung bei Schaden über 1.300 €)
  • Versicherung: Kaskoversicherung verweigert Leistung, kann Regress beim Verursacher nehmen (bis 5.000 €)

Auch bei Bagatellschäden am Parkplatz liegt eine Straftat vor.

Was tun nach einem Unfall?

Nach § 34 StVO sind Unfallbeteiligte verpflichtet:

  • Sofort anhalten und die Unfallstelle sichern
  • Personalien austauschen mit dem Geschädigten
  • Warten: Wenn der Geschädigte nicht anwesend ist, eine „angemessene Zeit" warten (Richtwert: 30 Minuten tagsüber)
  • Polizei verständigen: Wenn der Geschädigte nicht erscheint, den Unfall bei der nächsten Polizeidienststelle melden
  • Ein Zettel am Auto reicht NICHT

Praktische Tipps

  • Immer Polizei rufen: Im Zweifel die Polizei verständigen — nur so sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
  • Beweissicherung: Fotos von beiden Fahrzeugen, Schaden und Position machen.
  • Nachträgliche Meldung: Innerhalb von 24 Stunden den Unfall bei der Polizei melden kann strafmildernd wirken — eine Straftat bleibt es trotzdem.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Unfallflucht ist eine Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, 2–3 Punkte, möglicher Führerscheinentzug.

Nein. Ein Zettel unter dem Scheibenwischer ist keine ordnungsgemäße Unfallmeldung und schützt nicht vor Strafverfolgung.

Ab etwa 1.300 € Fremdschaden droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern. Die Haftpflichtversicherung zahlt dem Geschädigten, nimmt aber Regress beim Verursacher (bis 5.000 €).

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026