Sonntagsfahrverbot
Bußgelder bei Verstoß gegen das LKW-Sonntagsfahrverbot nach § 30 StVO.
BKatV 20260 Tatbestände
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Basierend auf aktuellen Gesetzen
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Pfingstsonntag, A1 bei Bremen. Ihr LKW mit 18 Tonnen ist auf dem Weg zum Kunden —
Sonntagsfahrverbot vergessen. Eine BAG-Kontrolle auf dem Rastplatz: 120 € Bußgeld, 1 Punkt.
Der Auftraggeber haftet ebenfalls.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|
Wichtige Gerichtsurteile
Bußgelder beim Sonntagsfahrverbot
- Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot (Fahrer): 120 €, 1 Punkt
- Halter/Auftraggeber: 570 €
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen.
Wann gilt das Fahrverbot?
Nach § 30 StVO:
- Zeitraum: Sonn- und Feiertage von 0:00 bis 22:00 Uhr
- Strecke: Auf allen deutschen Straßen
- Betroffene Fahrzeuge: LKW über 7,5 t zGG und LKW mit Anhänger
- Ausnahmen: Frischlebensmittel, Milch, Vieh, Post, Umzüge, Notfälle
Ferienreiseverordnung
Zusätzlich gilt an bestimmten Wochenenden ein Samstagsfahrverbot (Ferienreiseverordnung):
- Zeitraum: 1. Juli – 31. August, samstags 7:00–20:00 Uhr
- Strecken: Nur auf ausgewiesenen Autobahnen und Bundesstraßen
- Betroffene: LKW über 7,5 t zGG
- Bußgeld: 120 €, 1 Punkt
Praktische Tipps
- Tourenplanung: Sonntagsfahrverbot bei der Disposition einplanen — Sonntagnacht ab 22:00 Uhr darf gefahren werden.
- Feiertage beachten: Das Fahrverbot gilt auch an gesetzlichen Feiertagen — landesspezifische Feiertage (z.B. Fronleichnam) nicht vergessen.
- Ausnahmegenehmigung: In dringenden Fällen kann beim Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
An Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr für LKW über 7,5 t auf allen deutschen Straßen.
Fahrer: 120 € und 1 Punkt. Halter/Auftraggeber: 570 €.
Ja, z.B. für Transporte von Frischlebensmitteln, Milch, lebenden Tieren, Post und in Notfällen.
Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026