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Pfingstsonntag, A1 bei Bremen. Ihr LKW mit 18 Tonnen ist auf dem Weg zum Kunden — Sonntagsfahrverbot vergessen. Eine BAG-Kontrolle auf dem Rastplatz: 120 € Bußgeld, 1 Punkt. Der Auftraggeber haftet ebenfalls.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW in Deutschland
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW in Deutschland

Wichtige Gerichtsurteile

Bußgelder beim Sonntagsfahrverbot

  • Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot (Fahrer): 120 €, 1 Punkt
  • Halter/Auftraggeber: 570 €

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen.

Wann gilt das Fahrverbot?

Nach § 30 StVO:

  • Zeitraum: Sonn- und Feiertage von 0:00 bis 22:00 Uhr
  • Strecke: Auf allen deutschen Straßen
  • Betroffene Fahrzeuge: LKW über 7,5 t zGG und LKW mit Anhänger
  • Ausnahmen: Frischlebensmittel, Milch, Vieh, Post, Umzüge, Notfälle

Ferienreiseverordnung

Zusätzlich gilt an bestimmten Wochenenden ein Samstagsfahrverbot (Ferienreiseverordnung):

  • Zeitraum: 1. Juli – 31. August, samstags 7:00–20:00 Uhr
  • Strecken: Nur auf ausgewiesenen Autobahnen und Bundesstraßen
  • Betroffene: LKW über 7,5 t zGG
  • Bußgeld: 120 €, 1 Punkt

Praktische Tipps

  • Tourenplanung: Sonntagsfahrverbot bei der Disposition einplanen — Sonntagnacht ab 22:00 Uhr darf gefahren werden.
  • Feiertage beachten: Das Fahrverbot gilt auch an gesetzlichen Feiertagen — landesspezifische Feiertage (z.B. Fronleichnam) nicht vergessen.
  • Ausnahmegenehmigung: In dringenden Fällen kann beim Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

An Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr für LKW über 7,5 t auf allen deutschen Straßen.

Fahrer: 120 € und 1 Punkt. Halter/Auftraggeber: 570 €.

Ja, z.B. für Transporte von Frischlebensmitteln, Milch, lebenden Tieren, Post und in Notfällen.

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026