Abfindungssteuer-Rechner
Berechnen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung - mit Fünftelregelung, SoLi und Kirchensteuer.
Dieser Rechner zeigt Ihnen, wie viel von Ihrer Abfindung übrig bleibt - mit und ohne Fünftelregelung, inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Wichtige Begriffe
- Abfindung →
- Eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz | Zone |
|---|---|---|
| 0 - 11.784 EUR | 0% | Grundfreibetrag |
| 11.784 - 17.005 EUR | 14 - 24% | Progressionszone I |
| 17.005 - 66.760 EUR | 24 - 42% | Progressionszone II |
| 66.760 - 277.825 EUR | 42% | Proportionalzone |
| Ab 277.826 EUR | 45% | Reichensteuer |
Fünftelregelung einfach erklärt
Die Fünftelregelung (§34 EStG) glättet die Steuerprogression bei einmaligen Zahlungen:
- Abfindung wird durch 5 geteilt
- Ein Fünftel wird zum Jahreseinkommen addiert
- Differenz der Steuer (mit vs. ohne Fünftel) wird berechnet
- Diese Differenz wird mit 5 multipliziert = Steuer auf die gesamte Abfindung
Ergebnis: Statt den vollen Spitzensteuersatz zu zahlen, wird die Abfindung so besteuert, als würde sie über 5 Jahre verteilt.
Änderung ab 2025: Fünftelregelung nur noch via Steuererklärung
Wichtige Änderung: Ab dem Steuerjahr 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug angewendet. Das bedeutet:
- Ihr Arbeitgeber zieht zunächst die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ab
- Sie müssen die Fünftelregelung über Ihre Steuererklärung geltend machen
- Die Steuerersparnis erhalten Sie dann als Erstattung vom Finanzamt
- Zeitlicher Nachteil: Sie müssen die Steuer vorstrecken
Tipps zur Steueroptimierung
- Auszahlung verschieben: Abfindung ins Folgejahr verschieben, wenn dort weniger Einkommen anfällt
- Betriebliche Altersvorsorge: Teil der Abfindung steuerfrei in die bAV einzahlen (§3 Nr. 63 EStG)
- Ruhestandsnahe: Bei Altersteilzeit oder Vorruhestand besonders vorteilhaft
- Steuerberater: Bei hohen Abfindungen lohnt sich professionelle Beratung
| Posten | Steuerpflichtig | SV-pflichtig |
|---|---|---|
| Abfindung (Entlassungsentschädigung) | Ja (mit Fünftelregelung) | Nein |
| Urlaubsabgeltung | Ja (voller Steuersatz) | Ja |
| Überstunden-Auszahlung | Ja (voller Steuersatz) | Ja |
| Abfindung in bAV | Nein (bis Höchstbetrag) | Nein |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Allerdings kann die Fünftelregelung (§34 EStG) die Steuerlast deutlich senken, da die Abfindung rechnerisch auf 5 Jahre verteilt wird.
Die Fünftelregelung (§34 EStG) ist eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Sie glättet die Steuerprogression, indem die Abfindung rechnerisch auf 5 Jahre verteilt wird, was zu einem niedrigeren Steuersatz führt.
Nein. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei - es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte.
Ab 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug angewendet. Sie müssen sie über Ihre Steuererklärung geltend machen. Ihr Arbeitgeber zieht zunächst die volle Lohnsteuer ab.
Ja, durch: (1) Fünftelregelung, (2) Verschiebung der Auszahlung ins Folgejahr bei niedrigerem Einkommen, (3) Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge (§3 Nr. 63 EStG), (4) Steuerklassenwechsel bei Verheirateten.