Ehegattenunterhalt-Rechner
Berechnen Sie den Ehegattenunterhalt nach der 3/7 Differenzmethode - mit Bereinigung, Kindesunterhalt und Selbstbehalt.
Dieser Rechner zeigt Ihnen, wie hoch der Ehegattenunterhalt ausfällt - unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Selbstbehalt.
Wichtige Begriffe
- Abfindung →
- Eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses.
| Posten | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Selbstbehalt (erwerbstätig) | 1.600 EUR | OLG-Leitlinien |
| Selbstbehalt (nicht erwerbstätig) | 1.475 EUR | OLG-Leitlinien |
| Unterhaltsquote | 3/7 der Differenz (ca. 43%) | BGH-Rechtsprechung |
| Berufsbedingte Aufwendungen | 5%, max. 150 EUR | OLG-Leitlinien |
| Rangfolge | 1. Kinder, 2. Ehegatte | §1609 BGB |
Berechnung Schritt für Schritt
- Bereinigtes Nettoeinkommen: Von beiden Partnern werden 5% berufsbedingte Aufwendungen (max. 150 EUR) abgezogen
- Kindesunterhalt abziehen: Bereits gezahlter Kindesunterhalt wird vorrangig vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen
- Differenz bilden: Bereinigtes Einkommen des Höherverdienenden minus das des Geringerverdienenden
- 3/7 der Differenz: Dies ist der monatliche Ehegattenunterhalt
- Selbstbehalt prüfen: Dem Pflichtigen müssen mindestens 1.600 EUR (erwerbstätig) verbleiben
Trennungsunterhalt vs. Nachehelicher Unterhalt
- Trennungsunterhalt (§1361 BGB): Ab Trennung bis Scheidung, keine Erwerbsobliegenheit im ersten Jahr
- Nachehelicher Unterhalt (§1569ff BGB): Nach Scheidung, zeitlich begrenzt, Eigenverantwortung hat Vorrang
- Betreuungsunterhalt: Betreuung gemeinsamer Kinder bis 3 Jahre (§1570 BGB)
- Aufstockungsunterhalt: Ausgleich bei großem Einkommensunterschied (§1573 BGB)
Häufige Fehler bei der Berechnung
- Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen als Basis verwenden
- Kindesunterhalt nicht vorrangig abziehen
- Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen vergessen
- Einmalige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni) nicht einberechnen
- Krankenversicherungsbeitraege bei Privat-Versicherten nicht berücksichtigen
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Trennungsunterhalt gilt ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und wird großzügiger bemessen. Nachehelicher Unterhalt gilt nach der Scheidung und ist zeitlich begrenzt - er soll nur den Übergang zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit absichern.
Die 3/7 Methode (auch Differenzmethode genannt) berechnet den Unterhalt als 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Partner. Das entspricht ca. 43% der Einkommensdifferenz.
Vom Nettoeinkommen werden 5% berufsbedingte Aufwendungen (max. 150 EUR) abgezogen. Ausserdem wird bereits gezahlter Kindesunterhalt vorrangig abgezogen, da Kinder im Unterhaltsrang vor dem Ehegatten stehen (§1609 BGB).
Der Selbstbehalt ist das Minimum, das dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss: 1.600 EUR bei Erwerbstätigen, 1.475 EUR bei Nicht-Erwerbstätigen. Wuerde der Unterhalt diesen Betrag unterschreiten, wird er gekuerzt.
Nachehelicher Unterhalt wird zunehmend befristet. Bei kurzen Ehen (bis 3 Jahre) gibt es oft gar keinen Anspruch. Bei laengeren Ehen wird der Unterhalt zeitlich begrenzt, z.B. auf 1/3 bis 1/2 der Ehedauer. Bei sehr langen Ehen (ab 20 Jahre) kann er unbefristet sein.