Der Selbstbehalt (auch: Eigenbedarf) ist der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsleistungen verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern (§ 1603 BGB). Die Höhe richtet sich danach, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird — die aktuellen Beträge werden in der Düsseldorfer Tabelle 2026 festgelegt.

Mann mit fast leerem Geldbeutel an der Supermarktkasse – Symbolbild Selbstbehalt und Existenzminimum
Symbolbild: Wenn nach dem Unterhalt nur das Existenzminimum bleibt

Notwendiger vs. angemessener Selbstbehalt

Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwei Stufen:

  • Notwendiger Selbstbehalt (1.450 € / 1.200 €): Gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Er sichert nur das Existenzminimum — daher die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt.
  • Angemessener Selbstbehalt (1.750 €): Gilt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern. Er gewährt einen Lebensstandard über dem Existenzminimum.

Zusammensetzung des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt und einem Wohnkostenanteil. Bei Wohnkosten, die den enthaltenen Betrag (ca. 520 € im Jahr 2026) erheblich übersteigen, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden. Berechnen Sie Ihren konkreten Unterhaltsanspruch mit unserem Unterhaltsrechner.

Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

Gegenüber dem Ehegatten gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig, Stand 2026). Dieser kommt bei der Berechnung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Ehegattenunterhalt zum Tragen.

Mangelfall — Wenn das Geld nicht reicht

Waage mit Euro-Münzen und Familienfiguren – Symbolbild Abwägung Selbstbehalt und Unterhaltspflicht
Symbolbild: Die Balance zwischen Eigenbedarf und Unterhaltspflicht

Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Unterhaltsberechtigten, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall gilt die Rangfolge des § 1609 BGB: Minderjährige Kinder gehen vor, dann betreuende Elternteile und Ehegatten, dann volljährige Kinder. Innerhalb derselben Rangstufe wird der verfügbare Betrag anteilig nach Einsatzbeträgen verteilt.

Offener Geldbeutel mit wenig Bargeld, Rechnungen und Kassenbons auf einem Küchentisch — Symbolbild Selbstbehalt
Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen — 2026 liegt er bei 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig).
Einkommensaufteilung bei UnterhaltspflichtBereinigtes Nettoeinkommen (z.B. 2.500 €)Selbstbehalt: 1.450 €Für Unterhalt: 1.050 €Bei Mangelfall wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt (§ 1609 BGB)

Häufig gestellte Fragen

Der notwendige Selbstbehalt (1.450 € für Erwerbstätige, 2026) gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern — er sichert nur das Existenzminimum. Der angemessene Selbstbehalt (1.750 €) gilt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern und gewährt einen etwas höheren Lebensstandard.

Ja, wenn die tatsächlichen Wohnkosten den im Selbstbehalt enthaltenen Anteil (ca. 520 €) deutlich übersteigen, kann der Selbstbehalt angehoben werden. Umgekehrt kann er bei besonders niedrigen Wohnkosten oder kostenlosen Wohnmöglichkeiten reduziert werden.

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht. In diesem Fall werden die Unterhaltsansprüche nach der Rangfolge (§ 1609 BGB) und innerhalb gleichen Rangs anteilig (nach Einsatzbeträgen) gekürzt.

Ja, der Selbstbehalt bleibt gleich — unabhängig von der Anzahl der Kinder. Allerdings verteilt sich bei mehreren Kindern gleichen Rangs der verfügbare Betrag (Einkommen minus Selbstbehalt) anteilig auf alle Berechtigten. Der Selbstbehalt wird also nicht pro Kind angesetzt.