Der Selbstbehalt (auch: Eigenbedarf) ist der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsleistungen verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern (§ 1603 BGB). Die Höhe richtet sich danach, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird — die aktuellen Beträge werden in der Düsseldorfer Tabelle 2026 festgelegt.
Notwendiger vs. angemessener Selbstbehalt
Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwei Stufen:
- Notwendiger Selbstbehalt (1.450 € / 1.200 €): Gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Er sichert nur das Existenzminimum — daher die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt.
- Angemessener Selbstbehalt (1.750 €): Gilt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern. Er gewährt einen Lebensstandard über dem Existenzminimum.
Zusammensetzung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt und einem Wohnkostenanteil. Bei Wohnkosten, die den enthaltenen Betrag (ca. 520 € im Jahr 2026) erheblich übersteigen, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden. Berechnen Sie Ihren konkreten Unterhaltsanspruch mit unserem Unterhaltsrechner.
Selbstbehalt gegenüber Ehegatten
Gegenüber dem Ehegatten gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig, Stand 2026). Dieser kommt bei der Berechnung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Ehegattenunterhalt zum Tragen.
Mangelfall — Wenn das Geld nicht reicht
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Unterhaltsberechtigten, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall gilt die Rangfolge des § 1609 BGB: Minderjährige Kinder gehen vor, dann betreuende Elternteile und Ehegatten, dann volljährige Kinder. Innerhalb derselben Rangstufe wird der verfügbare Betrag anteilig nach Einsatzbeträgen verteilt.