Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung aller während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung (§ 1 VersAusglG). Er stellt sicher, dass beide Ehegatten an der gemeinsam erwirtschafteten Altersvorsorge gleichermaßen teilhaben — unabhängig davon, wer während der Ehe berufstätig war. Der Versorgungsausgleich ist neben dem Ehegattenunterhalt der wichtigste finanzielle Aspekt einer Scheidung.

Älteres Ehepaar auf einer Parkbank mit Rentenbescheiden der Deutschen Rentenversicherung – Symbolbild Versorgungsausgleich
Symbolbild: Die Aufteilung der Rentenanwartschaften betrifft häufig langjährige Ehen

Halbteilungsgrundsatz

Das Grundprinzip ist einfach: Jedes während der Ehezeit (Tag der Heirat bis Zustellung des Scheidungsantrags) erworbene Versorgungsanrecht wird hälftig geteilt. Wer mehr Anrechte erworben hat, gibt die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten ab. Dies geschieht für jedes Anrecht einzeln (Einzelrechtsbezogener Ausgleich).

Interne vs. externe Teilung

  • Interne Teilung (Regelfall): Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger (§ 10 VersAusglG)
  • Externe Teilung: Das Anrecht wird an einen anderen Versorgungsträger übertragen — z.B. wenn der Versorgungsträger interne Teilung nicht vorsieht oder der Ausgleichswert gering ist (§ 14 VersAusglG)

Automatischer Ausschluss bei kurzer Ehe

Bei Ehen von 3 Jahren oder weniger wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten den Antrag, findet kein Ausgleich statt. Bei längeren Ehen wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Während des Trennungszeitraums werden weiter Anrechte erworben, bis der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Vertraglicher Ausschluss

Notarbüro mit Siegel, Gesetzestexten und Dokumenten zur Unterschrift – Symbolbild Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Symbolbild: Im Notarbüro kann der Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werden

In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies bedarf der notariellen Beurkundung und darf weder sittenwidrig noch einseitig benachteiligend sein — insbesondere nicht zum Nachteil des Ehegatten, der wegen Kinderbetreuung beruflich zurückgesteckt hat. Beachten Sie: Die Höhe des Selbstbehalts und die Düsseldorfer Tabelle betreffen den laufenden Unterhalt und sind vom Versorgungsausgleich zu unterscheiden.

Älteres Paar prüft Rentenunterlagen der Deutschen Rentenversicherung am Esstisch
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt.
Versorgungsausgleich — HalbteilungsgrundsatzEhezeit: Heirat → Zustellung ScheidungsantragAnrechte Ehegatte AAnrechte Ehegatte B÷ 2Hälftige Aufteilung jedes einzelnen Anrechts

Häufig gestellte Fragen

Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung aller während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Er wird bei jeder Scheidung von Amts wegen durchgeführt — das Familiengericht teilt die Anrechte automatisch auf, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Ja, durch eine notarielle Vereinbarung (Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung). Bei kurzen Ehen (3 Jahre oder weniger) wird der Versorgungsausgleich automatisch ausgeschlossen, sofern kein Ehegatte ihn beantragt. Eine Vereinbarung darf aber nicht sittenwidrig sein.

Die Auskünfte der Versorgungsträger können 3 bis 6 Monate dauern. Dies verlängert das Scheidungsverfahren erheblich. Bei fehlenden oder unvollständigen Auskünften kann sich die Dauer weiter erhöhen.

Betriebliche Altersversorgung wird im Versorgungsausgleich grundsätzlich intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht bei demselben Versorgungsträger. Ist interne Teilung nicht möglich, erfolgt eine externe Teilung in eine andere Versorgung (§ 14 VersAusglG).