Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung aller während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung (§ 1 VersAusglG). Er stellt sicher, dass beide Ehegatten an der gemeinsam erwirtschafteten Altersvorsorge gleichermaßen teilhaben — unabhängig davon, wer während der Ehe berufstätig war. Der Versorgungsausgleich ist neben dem Ehegattenunterhalt der wichtigste finanzielle Aspekt einer Scheidung.
Halbteilungsgrundsatz
Das Grundprinzip ist einfach: Jedes während der Ehezeit (Tag der Heirat bis Zustellung des Scheidungsantrags) erworbene Versorgungsanrecht wird hälftig geteilt. Wer mehr Anrechte erworben hat, gibt die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten ab. Dies geschieht für jedes Anrecht einzeln (Einzelrechtsbezogener Ausgleich).
Interne vs. externe Teilung
- Interne Teilung (Regelfall): Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger (§ 10 VersAusglG)
- Externe Teilung: Das Anrecht wird an einen anderen Versorgungsträger übertragen — z.B. wenn der Versorgungsträger interne Teilung nicht vorsieht oder der Ausgleichswert gering ist (§ 14 VersAusglG)
Automatischer Ausschluss bei kurzer Ehe
Bei Ehen von 3 Jahren oder weniger wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten den Antrag, findet kein Ausgleich statt. Bei längeren Ehen wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Während des Trennungszeitraums werden weiter Anrechte erworben, bis der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Vertraglicher Ausschluss
In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies bedarf der notariellen Beurkundung und darf weder sittenwidrig noch einseitig benachteiligend sein — insbesondere nicht zum Nachteil des Ehegatten, der wegen Kinderbetreuung beruflich zurückgesteckt hat. Beachten Sie: Die Höhe des Selbstbehalts und die Düsseldorfer Tabelle betreffen den laufenden Unterhalt und sind vom Versorgungsausgleich zu unterscheiden.