Kindesunterhalt ist der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf finanzielle Versorgung durch seine Eltern (§ 1601 BGB). Bei Trennung oder Scheidung leistet der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die tägliche Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt), der andere Elternteil zahlt einen monatlichen Geldbetrag (Barunterhalt).

Vater verabschiedet seine kleine Tochter vor einem Berliner Altbau – Symbolbild Kindesunterhalt
Symbolbild: Vater verabschiedet sich von seiner Tochter vor dem Wohnhaus

Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle weist für jede Kombination einen Bedarfssatz aus. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (bei Minderjährigen) bzw. des vollen Kindergeldes (bei Volljährigen). Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um den konkreten Betrag zu ermitteln.

Barunterhaltspflicht und Naturalunterhalt

Nach § 1606 Abs. 3 BGB gilt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, schulden beide Eltern anteilig Barunterhalt.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB): Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Einkommensquellen ausschöpfen — notfalls durch Nebentätigkeit oder Jobwechsel. Der notwendige Selbstbehalt beträgt 2026 nur 1.450 € (erwerbstätig).

Sonderbedarf und Mehrbedarf

Sparschwein und Euro-Geldscheine auf einem Kinderschreibtisch – Symbolbild Kindesunterhalt und finanzielle Verantwortung
Symbolbild: Finanzielle Absicherung für Kinder

Neben dem laufenden Unterhalt können Mehrbedarf (regelmäßige erhöhte Kosten, z.B. Nachhilfe, Kita-Gebühren) und Sonderbedarf (einmalige, unvorhersehbare Kosten, z.B. Zahnspange, Klassenfahrt) geltend gemacht werden. Beide Elternteile tragen diese Kosten anteilig nach ihrem Einkommen (§ 1610 Abs. 2 BGB). Fragen zum Sorgerecht beeinflussen, welcher Elternteil solche Entscheidungen treffen darf.

Vater und Kind spazieren Hand in Hand durch einen Berliner Park im Herbst
Kindesunterhalt sichert den Lebensstandard des Kindes — die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Berechnungsschema KindesunterhaltNettoeinkommen bereinigenEinkommensstufe ablesenAltersstufe bestimmenTabellenbetrag ablesen– ½ Kindergeld = ZahlbetragSelbstbehaltsprüfung: Verbleibt genug? (§ 1603 BGB)

Häufig gestellte Fragen

Kindesunterhalt ist ab der Geburt geschuldet. Bei Trennung der Eltern leistet der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die tägliche Pflege und Versorgung (Naturalunterhalt), der andere Elternteil zahlt Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Grundsätzlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes — also bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Studiums. Privilegierte Volljährige (unter 21, in Ausbildung, im Elternhaushalt) werden wie Minderjährige behandelt.

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird durch die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle definiert. 2026 beträgt er: 480 € (0–5 J.), 541 € (6–11 J.), 627 € (12–17 J.), 536 € (ab 18 J.) — jeweils vor Kindergeldabzug.

Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde oder in Verzug geraten ist (§ 1613 BGB). Rückwirkende Forderungen ohne vorherige Aufforderung sind grundsätzlich nicht möglich.