Kindesunterhalt ist der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf finanzielle Versorgung durch seine Eltern (§ 1601 BGB). Bei Trennung oder Scheidung leistet der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die tägliche Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt), der andere Elternteil zahlt einen monatlichen Geldbetrag (Barunterhalt).
Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle weist für jede Kombination einen Bedarfssatz aus. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (bei Minderjährigen) bzw. des vollen Kindergeldes (bei Volljährigen). Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um den konkreten Betrag zu ermitteln.
Barunterhaltspflicht und Naturalunterhalt
Nach § 1606 Abs. 3 BGB gilt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, schulden beide Eltern anteilig Barunterhalt.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB): Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Einkommensquellen ausschöpfen — notfalls durch Nebentätigkeit oder Jobwechsel. Der notwendige Selbstbehalt beträgt 2026 nur 1.450 € (erwerbstätig).
Sonderbedarf und Mehrbedarf
Neben dem laufenden Unterhalt können Mehrbedarf (regelmäßige erhöhte Kosten, z.B. Nachhilfe, Kita-Gebühren) und Sonderbedarf (einmalige, unvorhersehbare Kosten, z.B. Zahnspange, Klassenfahrt) geltend gemacht werden. Beide Elternteile tragen diese Kosten anteilig nach ihrem Einkommen (§ 1610 Abs. 2 BGB). Fragen zum Sorgerecht beeinflussen, welcher Elternteil solche Entscheidungen treffen darf.