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Im Mietvertrag steht: 72 m². Aber als Sie nachmessen, kommen Sie nur auf 64 m² — denn der Vermieter hat den Balkon und die Dachschräge voll mitgerechnet.

Das ist ein häufiger Fehler. Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zählt ein Balkon nur zu 25% und Dachschrägen unter 1m Höhe gar nicht. Wenn die echte Wohnfläche über 10% kleiner ist als angegeben, haben Sie Anspruch auf Mietminderung.

Wichtige Begriffe

Mieterhöhung →
Regelungen zur Anhebung der Miete — Kappungsgrenze und Vergleichsmiete nach BGB §558.
Nebenkostenabrechnung →
Jährliche Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter nach BetrKV.
Mietkaution →
Sicherheitsleistung bei Mietvertragsabschluss — maximal 3 Nettokaltmieten (§551 BGB).
WoFlV — Anrechnungsfaktoren nach Raumtyp
Wohnräume 100% Wintergarten (beheizt) 100% Loggia 50% Dachschräge (1–2m) 50% Wintergarten (unbeheizt) 50% Balkon / Terrasse 25% Keller / unter 1m 0%

Anrechenbare Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)

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Räume

WoFlV vs. DIN 277 — Welche Methode gilt?

Im deutschen Mietrecht gibt es zwei Berechnungsmethoden:

  • WoFlV (Wohnflächenverordnung): Standard im Mietrecht seit 2004. Unterscheidet nach Raumtypen mit unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren. Gilt, wenn im Mietvertrag keine andere Methode vereinbart ist.
  • DIN 277: Technische Norm aus dem Baurecht. Zählt alle Flächen zu 100%. Wird manchmal in Mietverträgen vereinbart — dann gilt diese Methode.

Tipp: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf die vereinbarte Berechnungsmethode. Fehlt eine Angabe, gilt die WoFlV.

Mietminderung bei falscher Wohnfläche

Der BGH hat entschieden (VIII ZR 295/03): Liegt die tatsächliche Wohnfläche über 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche, liegt ein Mangel vor.

Rechtsfolgen:

  • Mietminderung: Die Miete kann entsprechend der Flächenabweichung gekürzt werden.
  • Rückforderung: Zu viel gezahlte Miete kann für die Vergangenheit zurückgefordert werden (3 Jahre Verjährung).
  • Nebenkosten: Auch Nebenkosten, die nach Fläche verteilt werden, sind anteilig zu korrigieren.

So messen Sie richtig

Tipps für die korrekte Messung nach WoFlV:

  • Messen Sie an der Fußbodenoberkante (nicht an der Decke)
  • Bei Dachschrägen: Höhenlinie mit Zollstock an der Wand markieren
  • Nischen und Vorsprünge: Ab 13 cm Tiefe mitmessen
  • Türöffnungen und Fensterlaibungen: gehören zur Wohnfläche
  • Treppen: Grundfläche nur in einer Etage zählen
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Mieterhöhungs-Check Ist die Mieterhöhung Ihres Vermieters zulässig? Prüfen Sie Kappungsgrenze und Vergleichsmiete.
Nebenkostenrechner Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung — stimmt sie mit dem Betriebskostenspiegel überein?

Häufig gestellte Fragen

Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet. Vollständige Wohnräume zählen zu 100%, Balkone und Terrassen nur zu 25%, Dachschrägen zwischen 1-2m Höhe zu 50%, und Keller gar nicht.

Die WoFlV ist der Standard im Mietrecht — sie unterscheidet nach Raumtypen (Balkon 25%, etc.). Die DIN 277 misst die Bruttogrundfläche, bei der alles zu 100% zählt. In Mietverträgen gilt grundsätzlich die WoFlV, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Nach der BGH-Rechtsprechung (VIII ZR 295/03) liegt ein Mangel vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. In diesem Fall können Sie die Miete anteilig kürzen.

Ja, aber nur anteilig. Nach WoFlV wird ein Balkon standardmäßig mit 25% seiner Fläche angerechnet. Bei besonders hochwertigen Balkonen (überdacht, Südausrichtung) können bis zu 50% angesetzt werden.

Bei Dachschrägen nach WoFlV: Flächen unter 1m Raumhöhe zählen gar nicht (0%), Flächen zwischen 1m und 2m Höhe zählen zu 50%, Flächen über 2m Höhe zählen voll (100%).

Ja. Sie können einen Sachverständigen beauftragen (Kosten ca. 200-500 €) oder selbst nachmessen. Bei Streit mit dem Vermieter ist ein Gutachten empfehlenswert.

Datenquelle: Wohnflächenverordnung (WoFlV) Stand: 2026