Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgegeben und jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Obwohl sie kein Gesetz ist, wird sie von allen deutschen Familiengerichten als verbindliche Orientierung herangezogen. Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um den konkreten Zahlbetrag zu berechnen.
Aufbau der Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensstufen (bis 2.100 € bis über 11.000 € bereinigtes Nettoeinkommen) und 4 Altersgruppen (0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahre). Je höher das Einkommen und das Alter des Kindes, desto höher der Unterhaltsbedarf. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (§ 1612b BGB).
Bereinigtes Nettoeinkommen
Für die Einordnung in die richtige Stufe wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %, maximal 150 €/Monat) und eventueller vorrangiger Unterhaltslasten. Bei Selbstständigen wird ein Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre gebildet.
Selbstbehalt und Mangelfallberechnung
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) verbleiben: 2026 beträgt er 1.450 € für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern und 1.750 € gegenüber volljährigen Kindern. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor — der verfügbare Betrag wird dann anteilig nach Bedarf verteilt.
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB)
Bei mehreren Berechtigten gilt eine gesetzliche Rangfolge: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (in Ausbildung, unter 21, im Elternhaushalt) haben Vorrang. Danach folgen betreuende Elternteile und Ehegatten langer Ehe (relevant für den Ehegattenunterhalt), dann Ehegatten kurzer Ehe und schließlich volljährige Kinder und Eltern.