Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgegeben und jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Obwohl sie kein Gesetz ist, wird sie von allen deutschen Familiengerichten als verbindliche Orientierung herangezogen. Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um den konkreten Zahlbetrag zu berechnen.

Mutter berechnet mit ihren Kindern am Küchentisch den Kindesunterhalt – Symbolbild Düsseldorfer Tabelle
Symbolbild: Berechnung des Kindesunterhalts am Küchentisch

Aufbau der Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensstufen (bis 2.100 € bis über 11.000 € bereinigtes Nettoeinkommen) und 4 Altersgruppen (0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahre). Je höher das Einkommen und das Alter des Kindes, desto höher der Unterhaltsbedarf. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (§ 1612b BGB).

Bereinigtes Nettoeinkommen

Für die Einordnung in die richtige Stufe wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %, maximal 150 €/Monat) und eventueller vorrangiger Unterhaltslasten. Bei Selbstständigen wird ein Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre gebildet.

Selbstbehalt und Mangelfallberechnung

Gerichtsbeschluss des Familiengerichts auf einem Richtertisch mit Richterhammer – Symbolbild Unterhaltsverfahren
Symbolbild: Beschluss des Familiengerichts zum Kindesunterhalt

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) verbleiben: 2026 beträgt er 1.450 € für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern und 1.750 € gegenüber volljährigen Kindern. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor — der verfügbare Betrag wird dann anteilig nach Bedarf verteilt.

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB)

Bei mehreren Berechtigten gilt eine gesetzliche Rangfolge: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (in Ausbildung, unter 21, im Elternhaushalt) haben Vorrang. Danach folgen betreuende Elternteile und Ehegatten langer Ehe (relevant für den Ehegattenunterhalt), dann Ehegatten kurzer Ehe und schließlich volljährige Kinder und Eltern.

Familienrechtler studiert die Düsseldorfer Tabelle 2026 in seiner Kanzlei mit BGB und FamFG-Kommentaren
Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich aktualisiert — die Bedarfssätze steigen seit 2024 spürbar.
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB)1. Minderjährige Kinder2. Betreuende Elternteile / Ehegatten (lange Ehe)3. Ehegatten (kurze Ehe)4. Volljährige Kinder / Eltern

Häufig gestellte Fragen

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit angewandte Richtlinie des OLG Düsseldorf zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird jährlich aktualisiert und ist kein Gesetz, wird aber von allen Familiengerichten in Deutschland als Orientierung herangezogen.

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %, max. 150 €) und eventueller Schulden. Bei Selbstständigen wird ein Durchschnitt der letzten 3 Jahre gebildet.

Ja, das Kindergeld wird hälftig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld abgezogen. Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfssätze sind Bruttobeträge — der tatsächliche Zahlbetrag ist nach Kindergeldabzug niedriger.

Es gilt der Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf): Erwerbstätige müssen mindestens 1.450 € (2026) behalten. Reicht das Einkommen nicht für alle Kinder, wird der verfügbare Betrag nach der Mangelfallberechnung anteilig verteilt.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2026 mit erhöhten Bedarfssätzen in allen Altersgruppen und angepassten Selbstbehaltsätzen.