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Donnerstag, 12:00 Uhr: Ein amtliches Schreiben: „Anhörung im Bußgeldverfahren". Der Halter wird aufgefordert, den Fahrer zu benennen. Müssen Sie antworten?
Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren
Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

Was ist ein Anhörungsbogen?

Der Anhörungsbogen ist die erste amtliche Mitteilung in einem Bußgeldverfahren. Er wird vom Ordnungsamt oder der Bußgeldstelle an den Fahrzeughalter versandt.

Zwei Varianten:

  • Anhörung als Betroffener: Sie werden direkt als Fahrer verdächtigt.
  • Zeugenfragebogen: Sie sind Halter, aber nicht der Fahrer — Sie sollen den Fahrer benennen.

Ihre Rechte: Schweigen erlaubt

Sie haben das Recht zu schweigen — das ist ein Grundrecht (§ 55 OWiG, nemo tenetur se ipsum accusare):

  • Als Betroffener: Sie müssen nur Ihre Personalien angeben (Name, Adresse, Geburtsdatum). Zur Sache müssen Sie nichts sagen.
  • Als Zeuge/Halter: Sie müssen grundsätzlich den Fahrer benennen. Ausnahme: Wenn Sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden (§ 52 StPO).

Wichtig: Alles, was Sie im Anhörungsbogen angeben, kann gegen Sie verwendet werden!

Frist und Konsequenzen

Auf dem Anhörungsbogen steht eine Antwortfrist (meist 1–2 Wochen). Diese Frist ist keine zwingende Frist:

  • Antworten Sie nicht, passiert zunächst nichts — die Behörde erlässt dann den Bußgeldbescheid direkt.
  • Können Sie als Halter den Fahrer nicht benennen, kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen (§ 31a StVZO).

Praktische Tipps

  • Nicht sofort antworten: Nutzen Sie die Bedenkzeit. Prüfen Sie den Vorwurf in Ruhe.
  • Nur Pflichtangaben machen: Name, Adresse, Geburtsdatum — mehr nicht.
  • Kein Eingeständnis: Schreiben Sie nie „Ja, ich war der Fahrer" auf den Anhörungsbogen, wenn Sie unsicher sind.
  • Kopie aufbewahren: Machen Sie eine Kopie des ausgefüllten Bogens für Ihre Unterlagen.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen

Nein. Als Betroffener müssen Sie nur Ihre Personalien angeben. Zur Sache dürfen Sie schweigen (§ 55 OWiG). Als Halter müssen Sie grundsätzlich den Fahrer benennen, es sei denn, Sie würden sich selbst oder nahe Angehörige belasten.

Die Behörde erlässt dann direkt den Bußgeldbescheid (an den Halter, wenn der Fahrer unbekannt bleibt). Bei Nichtbenennung des Fahrers kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden.

Ja, der Anhörungsbogen unterbricht die 3-monatige Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Frist beginnt ab Zustellung des Anhörungsbogens neu.

Datenquelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), KBA Stand: 2026