Urlaubsanspruch-Rechner
Berechnen Sie Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Ob voller Anspruch oder anteilige Berechnung, 5-Tage- oder 3-Tage-Woche — die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sind klar, aber oft falsch angewendet. Unser Rechner kennt alle Konstellationen.
Wichtige Begriffe
- Urlaubsanspruch →
- Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Probezeit →
- Zeitraum mit erleichterter Kündigung. Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten.
- Kündigungsfrist →
- Gesetzliche Frist zwischen Kündigung und Vertragsende.
| Arbeitstage/Woche | Urlaubstage/Jahr | Berechnung |
|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage | 24 ÷ 6 × 6 = 24 |
| 5 Tage | 20 Tage | 24 ÷ 6 × 5 = 20 |
| 4 Tage | 16 Tage | 24 ÷ 6 × 4 = 16 |
| 3 Tage | 12 Tage | 24 ÷ 6 × 3 = 12 |
| 2 Tage | 8 Tage | 24 ÷ 6 × 2 = 8 |
| 1 Tag | 4 Tage | 24 ÷ 6 × 1 = 4 |
Gesetzlicher Mindestanspruch nach §3 BUrlG — umgerechnet auf verschiedene Arbeitsmodelle
Anteiliger Urlaubsanspruch bei Jobwechsel
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis nicht am 1. Januar, wird der Urlaub anteilig berechnet:
Formel: Jahresurlaub ÷ 12 × volle Beschäftigungsmonate
Beispiel: Eintritt am 1. April (5-Tage-Woche): 20 ÷ 12 × 9 = 15 Tage
Wichtig: In den ersten 6 Monaten entsteht nur ein anteiliger Anspruch. Der volle Jahresurlaub steht erst nach der Wartezeit (§4 BUrlG) zu.
Resturlaub — Verfall und EuGH-Schutz
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich — dann bis 31. März.
Seit dem EuGH-Urteil (2018) gilt: Resturlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis verjährt der Urlaub erst nach 3 Jahren (§195 BGB).
| Branche | Tarifurlaub (5-Tage-W.) | Gesetzlich |
|---|---|---|
| Öffentlicher Dienst (TVöD) | 30 Tage | 20 Tage |
| Metallindustrie (IG Metall) | 30 Tage | 20 Tage |
| Einzelhandel | 28–36 Tage | 20 Tage |
| Baugewerbe | 30 Tage | 20 Tage |
| Gastronomie | 24–26 Tage | 20 Tage |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Das BUrlG gewährt mindestens 24 Werktage (6-Tage-Woche) = 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche). Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge gewähren mehr (oft 28–30 Tage).
Bei Kündigung wird der Urlaub anteilig berechnet: Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs. Nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden (§7 Abs. 4 BUrlG).
Grundsätzlich verfällt Urlaub am 31. März des Folgejahres. ABER: Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig auf den Verfall hinweisen (EuGH-Urteil). Ohne Hinweis verfällt der Urlaub nicht.
Bei Teilzeit zählen die Arbeitstage pro Woche, nicht die Stunden. Formel: 24 ÷ 6 × Arbeitstage/Woche (bei gesetzlichem Mindestanspruch). Beispiel 3-Tage-Woche: 12 Urlaubstage.
Ja, pro Monat entsteht 1/12 des Jahresurlaubs. Der volle Anspruch (nicht anteilig) entsteht aber erst nach 6 Monaten (§4 BUrlG). Der Arbeitgeber kann Urlaub in der Probezeit verweigern.
Ja! Wenn Sie im Urlaub krank werden und ein ärztliches Attest vorlegen, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§9 BUrlG).
Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn andere Arbeitnehmer vorrangig Urlaub haben (z.B. Schulpflichtige Kinder in Schulferien). Der Arbeitgeber muss aber immer einen alternativen Zeitraum anbieten.
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs bei Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie wird als normaler Lohn versteuert. Auch bei Tod des Arbeitnehmers verfällt der Abgeltungsanspruch nicht (EuGH).
Ja, auch Minijobber haben vollen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Berechnung erfolgt nach den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche.
Grundsätzlich ja. Allerdings können leitende Angestellte in Arbeitsverträgen höhere Urlaubsansprüche haben. Der gesetzliche Mindestanspruch gilt immer als Untergrenze.