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Das Gespräch war kurz: „Wir müssen uns leider trennen." Die Kündigung liegt vor Ihnen. Aber darf Ihr Arbeitgeber das so einfach?

In Deutschland schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Außerdem genießen bestimmte Gruppen einen besonderen Kündigungsschutz.

In 3 kurzen Schritten prüfen Sie hier Ihre Situation: Greift das KSchG? Haben Sie Sonderrechte? Welche Fristen gelten?

Wichtige Begriffe

Kündigungsschutzgesetz →
Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Kündigung.
Kündigungsfrist →
Frist zwischen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Besonderer Kündigungsschutz →
Erhöhter Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte.
Probezeit →
Zeitraum mit erleichterter Kündigung (2 Wochen Frist).
Abfindung →
Einmalige Geldzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsschutz — Greift das KSchG?
Betrieb > 10 Mitarbeiter? Nein Kleinbetrieb Kein KSchG Ja Länger als 6 Monate dort? Nein Wartezeit Kein KSchG Ja ✓ KSchG greift Allgemeiner Schutz Besonderer Schutz • Schwangerschaft • Schwerbehinderung • Betriebsrat / Elternzeit → Immer geschützt!

Entscheidungsbaum zur Prüfung des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes

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Schritt 1 von 3
Einschließlich Sie selbst
Jahre

Die drei Kündigungsgründe

Greift das KSchG, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Es gibt drei zulässige Gründe:

  • Personenbedingt: Lang andauernde Krankheit, fehlende Arbeitserlaubnis. Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Leistung nicht erbringen.
  • Verhaltensbedingt: Arbeitsverweigerung, Diebstahl, unentschuldigtes Fehlen. In der Regel muss eine vorherige Abmahnung erfolgt sein.
  • Betriebsbedingt: Stellenabbau, Schließung einer Abteilung. Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen.

3-Wochen-Frist — Verpassen Sie sie nicht!

Die wichtigste Frist im Arbeitsrecht: Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie rechtswidrig war. Es gibt nur extrem enge Ausnahmen.

Tipp: Notieren Sie sich das Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist.

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Abfindungsrechner Berechnen Sie Ihre Abfindung nach der Regelformel.
Lexikon: KSchG Alles zum Kündigungsschutzgesetz — Voraussetzungen, Gründe, Klagefrist.

Häufig gestellte Fragen

Das KSchG greift, wenn Sie mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind UND der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. In Kleinbetrieben (≤ 10 Mitarbeiter) gilt das KSchG nicht.

Die Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§622 BGB). Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit steigt die Frist staffelweise bis zu 7 Monaten (ab 20 Jahren).

1. Ruhe bewahren und Kündigung prüfen. 2. Innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. 3. Sich arbeitssuchend melden. 4. Mögliche Abfindung prüfen lassen.

Ein Kleinbetrieb hat regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente). In Kleinbetrieben gilt das KSchG nicht — der Arbeitgeber muss aber trotzdem ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren.

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch personenbedingte (z.B. Krankheit), verhaltensbedingte (z.B. Arbeitsverweigerung) oder betriebsbedingte (z.B. Stellenabbau) Gründe gerechtfertigt ist.

Ja, in der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen — ohne Angabe von Gründen. Das KSchG greift erst nach 6 Monaten.

Schwangere, Elternzeitler, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende (nach Probezeit) genießen besonderen Schutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Die Frist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist sehr streng — wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war.

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert (i.d.R. 3 Bruttomonatsgehälter). Bei einem Verdienst von 4.000 € brutto: ca. 1.500–2.500 € Anwaltskosten.

Ja, wenn ein Betriebsrat existiert, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§102 BetrVG). Eine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam.

Datenquelle: KSchG + BGB §622 Stand: 2026