Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie dient beiden Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — dazu, die Zusammenarbeit zu testen.

Kernregelung: 2 Wochen Kündigungsfrist

In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden — ohne einen bestimmten Kündigungstermin (zum 15. oder Monatsende) einhalten zu müssen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten.

Maximale Dauer und Sonderfälle

  • Unbefristete Arbeitsverträge: Maximal 6 Monate Probezeit (üblich)
  • Befristete Arbeitsverträge: Die Probezeit muss im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen — bei einem 1-Jahres-Vertrag sind 6 Monate unverhältnismäßig, 3 Monate angemessen
  • Ausbildung (§ 20 BBiG): Pflichtprobezeit von 1–4 Monaten mit fristloser Kündigungsmöglichkeit
  • Öffentlicher Dienst (TVöD): 6 Monate, tarifvertraglich geregelt

Schutzrechte in der Probezeit

Obwohl der allgemeine Kündigungsschutz (KSchG) in der Probezeit nicht greift, gelten dennoch wichtige Schutzrechte:

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schwangere sind auch in der Probezeit vor Kündigung geschützt
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diskriminierende Kündigungen sind unwirksam
  • Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Kündigung wegen Ausübung von Rechten ist verboten
  • Schwerbehindertenschutz: Greift erst nach 6 Monaten (§ 173 SGB IX) — also nicht in der Probezeit

Lohnfortzahlung und Urlaub

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beginnt erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). In den ersten 4 Wochen erhält ein erkrankter Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig ab dem ersten Tag — der volle Anspruch jedoch erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit.

StartTag 1EFZG greiftWoche 53 MonateHalbe ProbezeitKSchG greift6 Monate← Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist, kein KSchG →
Rechtsgrundlage: § 622 Abs. 3 BGB

Häufig gestellte Fragen

Ja, während der Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht — eine Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Allerdings gelten auch in der Probezeit Grenzen: Diskriminierende Kündigungen (AGG), Kündigungen wegen Schwangerschaft (MuSchG) oder wegen Betriebsratstätigkeit sind auch in der Probezeit unwirksam.

Die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt nur in den ersten 6 Monaten. Eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus ist zwar vertraglich möglich, hat aber keine Auswirkung auf die Kündigungsfrist oder den KSchG-Schutz. In der Praxis kann der AG die Probezeit bei anfänglichen Zweifeln durch eine Vertragsverlängerung 'nachholen'.

Ja, der Urlaubsanspruch entsteht anteilig: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Bei 20 Tagen Jahresurlaub sind das ca. 1,67 Tage pro Monat. Der volle Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub entsteht erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG).

Ja, aber erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung im selben Betrieb (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wird der Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen krank, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung — er erhält stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse.

Die Probezeit in der Ausbildung ist nach § 20 BBiG Pflicht und dauert mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate. Während der Ausbildungsprobezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.