Die Nebenkostenabrechnung (korrekt: Betriebskostenabrechnung) ist die jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten durch den Vermieter. Sie muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen.

Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten

Nur Kosten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind und im Mietvertrag vereinbart wurden, dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören laufende Kosten wie Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Nicht umlagefähig sind Instandhaltung, Verwaltungskosten und Reparaturen.

Heizkosten: Verbrauchsabhängige Abrechnung

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt vor, dass Heizkosten und Warmwasser zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen (maximal 70 %). Der verbleibende Anteil wird nach Wohnfläche verteilt. Diese Regelung gilt zwingend — sie kann im Mietvertrag nicht abbedungen werden.

Formelle Anforderungen

Eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Abrechnungszeitraum: Maximal 12 Monate (meist Kalenderjahr)
  • Aufstellung der Gesamtkosten: Für jede Kostenart einzeln
  • Verteilerschlüssel: Nach welchem Maßstab die Kosten verteilt werden
  • Berechnung des Mieteranteils: Nachvollziehbare Berechnung
  • Abzug der Vorauszahlungen: Bereits geleistete Zahlungen

Fristen — die 3 wichtigen Zeiträume

  • Abrechnungsfrist (Vermieter): 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Nach Fristablauf kann der Vermieter keine Nachforderung mehr erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Einwendungsfrist (Mieter): 12 Monate nach Zugang der Abrechnung zum Widerspruch (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
  • Belegeinsicht: Der Mieter hat jederzeit das Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen.

Praxistipp: Abrechnung prüfen

Häufige Fehler in Nebenkostenabrechnungen sind: nicht umlagefähige Kosten (z.B. Reparaturen), falscher Verteilerschlüssel, fehlende Einzelaufstellungen oder verspätete Zustellung. Tipp: Mietervereine und Verbraucherzentralen bieten kostengünstige Prüfungen an (ca. 30–50 €).

Zeitlicher Ablauf einer NebenkostenabrechnungAbrechnungszeitraumMax. 12 MonateAbrechnungsfrist12 Mon. nach Zeitraum-EndeEinwendungsfrist12 Mon. nach Zugangz.B. 01.01.–31.12.2025Bis 31.12.2026Mieter prüft + widersprichtVerpasst der VM die Frist → keine Nachforderung!
Rechtsgrundlage: § 556 BGB, BetrKV

Häufig gestellte Fragen

Wenn der Vermieter die 12-monatige Abrechnungsfrist versäumt (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), kann er keine Nachforderung mehr geltend machen — auch wenn die Abrechnung inhaltlich korrekt ist. Ein Guthaben des Mieters muss aber dennoch ausgezahlt werden. Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Ja, der Mieter hat ein Recht auf Belegeinsicht (§ 259 BGB). Der Vermieter muss dem Mieter ermöglichen, die Originalbelege (Rechnungen, Verträge, Abrechnungen der Versorger) einzusehen — in der Regel in seinen Geschäftsräumen. Alternativ kann der Vermieter Kopien zusenden.

Nicht umlagefähig sind insbesondere: Instandhaltung und Reparaturen, Verwaltungskosten (Hausverwaltung), Kosten für Leerstand, Zinsen für Bankdarlehen, Abschreibungen und einmalige Modernisierungskosten. Auch Kosten, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind, dürfen nicht umgelegt werden.

Bei Heizkosten und Warmwasser müssen 50–70 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden (Heizkostenverordnung). Die übrigen 30–50 % werden nach Wohnfläche verteilt. Kalte Betriebskosten werden üblicherweise nach Wohnfläche oder Personenzahl umgelegt — der Verteilerschlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein.

Sie haben 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Prüfen Sie: (1) Sind nur umlagefähige Kosten enthalten? (2) Stimmt der Verteilerschlüssel? (3) Ist der Abrechnungszeitraum korrekt? (4) Stimmen die Vorauszahlungen? Im Zweifel hilft der Mieterverein.