Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die neue Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Regelung gilt bundesweit bis 2029.

Voraussetzungen

Die Mietpreisbremse greift nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Wohnung liegt in einem per Landesverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
  • Es handelt sich um eine Neuvermietung (nicht um eine Bestandsmieterhöhung)
  • Keine Ausnahme greift (Neubau, Modernisierung, Vormiete)

Berechnung der Obergrenze

Die maximal zulässige Miete ergibt sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %. Lag die Vormiete des vorherigen Mieters bereits über diesem Wert, darf der Vermieter die Miete in gleicher Höhe weiterführen (Bestandsschutz, § 556e Abs. 1 BGB). Auch ein Modernisierungszuschlag kann unter Umständen zusätzlich geltend gemacht werden (§ 556e Abs. 2 BGB).

Rügeobliegenheit des Mieters

Hält der Mieter die vereinbarte Miete für überhöht, muss er dies dem Vermieter schriftlich rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge kann die zu viel gezahlte Miete zurückgefordert werden. Seit der Reform 2020 ist eine einfache Rüge ausreichend — der Mieter muss keine Begründung oder Berechnung beifügen.

Ausnahmen

  • Neubauten: Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden
  • Umfassende Modernisierung: Wenn die Wohnung auf Neubauniveau gebracht wurde
  • Vormiete über Grenze: Wenn die vorherige Miete bereits über 110 % der Vergleichsmiete lag
Neuer MietvertragLiegt die WHG in einem MBG-Gebiet?NeinKeine BremseJaNeubau/Modernisierung?JaAusnahmeNeinMax. +10 %
Rechtsgrundlage: §§ 556d–556g BGB

Häufig gestellte Fragen

Die Landesregierung bestimmt per Rechtsverordnung, welche Gemeinden als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Website Ihres Bundeslandes oder beim lokalen Mieterverein. Die Mietpreisbremse ist bundesweit bis 2029 verlängert.

Sie müssen die zu hohe Miete gegenüber dem Vermieter schriftlich rügen (Rügeobliegenheit, § 556g Abs. 2 BGB). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Rügen Sie sofort nach Vertragsschluss, um keine Rückforderungsansprüche zu verlieren.

Ja, wenn die Vormiete bereits über 110 % der Vergleichsmiete lag (Bestandsschutz nach § 556e BGB), darf der Vermieter die Miete in gleicher Höhe weiterführen. Auch bei umfassender Modernisierung auf Neubauniveau oder erstmaliger Vermietung nach 01.10.2014 gilt die Bremse nicht.

Grundsätzlich ja, die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Allerdings darf ein angemessener Möblierungszuschlag erhoben werden, der nicht unter die 10-%-Grenze fällt. Die Berechnung dieses Zuschlags ist rechtlich umstritten.

Die Mietpreisbremse ist aktuell bis zum 31.12.2029 befristet. Ob sie danach verlängert wird, hängt von der politischen Entscheidung des Gesetzgebers ab. Ohne Verlängerung entfällt die Obergrenze von 110 % der Vergleichsmiete bei Neuvermietung.