Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die neue Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Regelung gilt bundesweit bis 2029.
Voraussetzungen
Die Mietpreisbremse greift nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Wohnung liegt in einem per Landesverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
- Es handelt sich um eine Neuvermietung (nicht um eine Bestandsmieterhöhung)
- Keine Ausnahme greift (Neubau, Modernisierung, Vormiete)
Berechnung der Obergrenze
Die maximal zulässige Miete ergibt sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %. Lag die Vormiete des vorherigen Mieters bereits über diesem Wert, darf der Vermieter die Miete in gleicher Höhe weiterführen (Bestandsschutz, § 556e Abs. 1 BGB). Auch ein Modernisierungszuschlag kann unter Umständen zusätzlich geltend gemacht werden (§ 556e Abs. 2 BGB).
Rügeobliegenheit des Mieters
Hält der Mieter die vereinbarte Miete für überhöht, muss er dies dem Vermieter schriftlich rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge kann die zu viel gezahlte Miete zurückgefordert werden. Seit der Reform 2020 ist eine einfache Rüge ausreichend — der Mieter muss keine Begründung oder Berechnung beifügen.
Ausnahmen
- Neubauten: Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden
- Umfassende Modernisierung: Wenn die Wohnung auf Neubauniveau gebracht wurde
- Vormiete über Grenze: Wenn die vorherige Miete bereits über 110 % der Vergleichsmiete lag