Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses zahlt. Sie dient als Absicherung für mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis — etwa Mietrückstände, Nebenkosten oder Schäden an der Mietsache.

Gesetzliche Höchstgrenze: 3 Nettokaltmieten

Die Kaution darf maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat das Recht, die Kaution in 3 gleichen monatlichen Raten zu zahlen — die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig. Dieses Ratenzahlungsrecht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen auf einem separaten Konto anlegen — bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kautionssumme.

Kautionsarten in der Praxis

Neben der klassischen Barkaution gibt es Alternativen:

  • Mietkautionskonto / Sparbuch: Der Mieter eröffnet ein Sparbuch und verpfändet es an den Vermieter
  • Bankbürgschaft: Die Bank bürgt gegenüber dem Vermieter (ca. 1–5 % p.a. Gebühr)
  • Kautionsversicherung: Ein Versicherer übernimmt die Bürgschaft (ca. 3–5 % p.a.)

Hinweis: Der Vermieter muss alternativen Kautionsformen nicht zustimmen — er kann auf die Barkaution bestehen.

Rückgabe nach Mietende

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist (in der Rechtsprechung: 3–6 Monate), um offene Forderungen zu prüfen. Für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen darf er einen angemessenen Teil zurückbehalten. Die Kaution zuzüglich aufgelaufener Zinsen wird danach an den Mieter ausgezahlt.

Einzahlung3 Raten möglichMietbeginnVerwahrungGetrennt + verzinstMietdauerAbrechnung3–6 Monate FristNach MietendeRückgabe+ ZinsenAn Mieter
Rechtsgrundlage: § 551 BGB

Häufig gestellte Fragen

Die Kaution darf maximal 3 Nettokaltmieten (ohne Betriebskosten) betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Vereinbarungen über eine höhere Kaution sind unwirksam — der übersteigende Betrag kann zurückgefordert werden.

Ja, der Mieter ist berechtigt, die Kaution in 3 gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Abs. 2 BGB). Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Nach Mietende hat der Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist, um offene Forderungen (Nebenkosten, Schäden) zu prüfen. Die Rechtsprechung geht von 3–6 Monaten aus. Für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen darf er einen angemessenen Teil einbehalten.

Bei einem Eigentümerwechsel tritt der neue Vermieter automatisch in die Pflichten ein (§ 566a BGB). Der Mieter kann die Kaution nach Mietende vom neuen Eigentümer zurückverlangen — auch wenn dieser die Kaution nie erhalten hat.

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter die Kaution grundsätzlich nicht für rückständige Miete verwenden. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine Verrechnung mit berechtigten Forderungen zulässig.