Eine Mieterhöhung ist die einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter. Das deutsche Mietrecht kennt vier unterschiedliche Erhöhungsarten, die jeweils eigene Voraussetzungen und Grenzen haben.

Die häufigste Form: Anpassung an die Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die aktuelle Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dabei gelten strenge formelle und materielle Voraussetzungen:

  • Textform: Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen — mündlich genügt nicht
  • Begründung: Verweis auf Mietspiegel, Gutachten, Vergleichswohnungen oder Mietdatenbank
  • Sperrfrist: Mindestens 15 Monate seit der letzten Erhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB)
  • Kappungsgrenze: Maximal 20 % (in angespannten Märkten: 15 %) Erhöhung innerhalb von 3 Jahren

Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)

Bei wohnwertverbessernden Maßnahmen — etwa Wärmedämmung, Fensteraustausch oder Aufzugsanbau — darf der Vermieter 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen. Seit 2019 gilt zudem eine absolute Kappungsgrenze von 3 €/m² innerhalb von 6 Jahren (bei Ausgangskaltmiete unter 7 €/m²: nur 2 €/m²). Reine Instandhaltungsmaßnahmen berechtigen nicht zur Erhöhung.

Zustimmungsverfahren

Nach Erhalt des Erhöhungsverlangens hat der Mieter eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten eine Zustimmungsklage beim Amtsgericht einreichen — andernfalls erlischt das Erhöhungsverlangen.

Sonderformen: Index- und Staffelmiete

Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) ist die Mietentwicklung an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) sind die Erhöhungsbeträge bereits bei Vertragsschluss festgelegt. Beide Formen schließen eine zusätzliche Erhöhung nach § 558 BGB aus.

Erhöhungs-verlangenTextform + BegründungPrüfung2 Monate FristMieter prüftZustimmungAblehnungZustimmungsklageAmtsgericht (§ 558b BGB)
Rechtsgrundlage: §§ 558–558e BGB

Häufig gestellte Fragen

Eine Mieterhöhung zur Anpassung an die Vergleichsmiete ist frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung möglich (§ 558 Abs. 1 BGB). Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete insgesamt um maximal 20 % (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: 15 %) steigen — das ist die sogenannte Kappungsgrenze.

Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen — entweder mit dem qualifizierten Mietspiegel der Gemeinde, einem Sachverständigengutachten, mindestens drei Vergleichswohnungen oder einer Mietdatenbank. Ohne ausreichende Begründung ist das Erhöhungsverlangen formell unwirksam.

Sie haben 2 volle Kalendermonate (bis Ende des übernächsten Monats) Zeit, um zu prüfen. Sie können (teilweise) zustimmen, mit dem Vermieter verhandeln oder ablehnen. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nach Fristablauf Klage auf Zustimmung erheben — sonst verfällt das Erhöhungsverlangen.

Ja, bei Indexmiete (§ 557b BGB) richtet sich die Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI). Bei Staffelmiete (§ 557a BGB) sind die Erhöhungen bereits im Mietvertrag festgelegt. In beiden Fällen ist keine Zustimmung des Mieters nötig, und die Kappungsgrenze gilt nicht.

Bei Staffel- und Indexmietverträgen ist eine zusätzliche Mieterhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen, solange die Staffel- oder Indexregelung läuft. Nur eine Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) kann unter Umständen zusätzlich geltend gemacht werden.