Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift unter zwei kumulativen Voraussetzungen:

  • Der Betrieb hat mehr als 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente)
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung

Die drei Kündigungsgründe

Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Drei Gründe sind anerkannt:

  • Personenbedingt: Langzeiterkrankung, Verlust der Arbeitserlaubnis
  • Verhaltensbedingt: Pflichtverletzung (i.d.R. nach Abmahnung)
  • Betriebsbedingt: Stellenabbau, Rationalisierung, Umstrukturierung

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)

Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchgeführt haben. Vier Kriterien werden berücksichtigt: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Kündigungsschutzklage

Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Betriebsgröße> 10 Mitarbeiter+Wartezeit> 6 Monate=KSchGgreift→ Klage innerhalb 3 Wochen beim ArbeitsgerichtFristversäumnis = Kündigung gilt als wirksam (§ 4 KSchG)
Rechtsgrundlage: KSchG

Häufig gestellte Fragen

Wird die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Krankheit oder höherer Gewalt) kann die Frist nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG).

Ja, aber anteilig: Bis 20 Stunden/Woche = 0,5 Mitarbeiter, bis 30 Stunden/Woche = 0,75 Mitarbeiter, über 30 Stunden = 1,0 Mitarbeiter. Auszubildende zählen nicht mit.

Nein, GmbH-Geschäftsführer (Organ-Geschäftsführer) fallen nicht unter das KSchG, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Fremdgeschäftsführer können aber unter Umständen Kündigungsschutz genießen.

Der Arbeitgeber muss bei vergleichbaren Arbeitnehmern nach 4 Kriterien auswählen, wer gekündigt wird: (1) Dauer der Betriebszugehörigkeit, (2) Lebensalter, (3) Unterhaltspflichten, (4) Schwerbehinderung. Leistungsträger können herausgenommen werden.