Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift unter zwei kumulativen Voraussetzungen:
- Der Betrieb hat mehr als 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente)
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung
Die drei Kündigungsgründe
Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Drei Gründe sind anerkannt:
- Personenbedingt: Langzeiterkrankung, Verlust der Arbeitserlaubnis
- Verhaltensbedingt: Pflichtverletzung (i.d.R. nach Abmahnung)
- Betriebsbedingt: Stellenabbau, Rationalisierung, Umstrukturierung
Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)
Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchgeführt haben. Vier Kriterien werden berücksichtigt: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Kündigungsschutzklage
Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.