Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzlichen Mindestfristen sind in § 622 BGB geregelt und staffeln sich nach Betriebszugehörigkeit.

Besonderheiten

  • Probezeit: Verkürzte Frist von nur 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
  • Arbeitnehmerkündigung: Grundkündigungsfrist 4 Wochen, auch nach vielen Jahren
  • Fristlose Kündigung: Bei wichtigem Grund möglich (§ 626 BGB), innerhalb von 2 Wochen
2WProbe4W1M2M3M4M5M6M7M
Rechtsgrundlage: § 622 BGB

Häufig gestellte Fragen

Nein, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt immer die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Nein, die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen und können nicht unterschritten werden. Tarifverträge können unter Umständen kürzere Fristen vorsehen.

Bei einem wichtigen Grund (§ 626 BGB) kann fristlos gekündigt werden. Der Kündigende muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes kündigen.

Die Kündigung ist nicht unwirksam, sondern wird zum nächstmöglichen Termin nach der richtigen Frist umgedeutet.