Die Kappungsgrenze begrenzt die maximale Mieterhöhung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Sie schützt Mieter vor zu raschen und übermäßigen Mietsteigerungen — selbst wenn die aktuelle Miete noch unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Grundregel: 20 % in 3 Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB)

Die gesetzliche Standardkappungsgrenze beträgt 20 %. Das bedeutet: Alle Mieterhöhungen nach § 558 BGB, die innerhalb von 3 Jahren wirksam werden, dürfen in Summe 20 % der Ausgangsmiete nicht überschreiten.

Abgesenkte Grenze: 15 % in angespannten Wohnungsmärkten

In Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen die Kappungsgrenze per Rechtsverordnung auf 15 % absenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies betrifft insbesondere Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt und Köln. Die Verordnungen sind befristet und müssen regelmäßig erneuert werden.

Was nicht zur Kappungsgrenze zählt

Die Kappungsgrenze bezieht sich ausschließlich auf Erhöhungen nach § 558 BGB (Anpassung an Vergleichsmiete). Folgende Erhöhungen werden nicht eingerechnet:

  • Modernisierungsumlage (§ 559 BGB): Erhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen
  • Staffelmiete (§ 557a BGB): Vertraglich vereinbarte Erhöhungsstufen
  • Indexmiete (§ 557b BGB): Kopplung an den Verbraucherpreisindex
  • Betriebskostenerhöhungen: Anpassung der Vorauszahlungen

Berechnung in der Praxis

Maßgeblich ist die Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Betriebskosten), die 3 Jahre vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Erhöhung galt. Alle in diesem Zeitraum vorgenommenen Erhöhungen nach § 558 BGB werden addiert — diese Summe darf die Kappungsgrenze nicht übersteigen.

Maximale Erhöhung in 3 Jahren20 %z.B. 600 € → max. 720 € (+120 €)15 %z.B. 600 € → max. 690 € (+90 €)Bezugsgröße: Nettokaltmiete vor 3 Jahren15 % gilt nur in per Landesverordnung bestimmten Gebieten
Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 3 BGB

Häufig gestellte Fragen

Maßgeblich ist der Zeitraum von 3 Jahren vor Wirksamwerden der aktuellen Erhöhung. Alle Mieterhöhungen — auch solche des Vormieters — in diesem Zeitraum werden zusammengerechnet. Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB) werden dabei nicht berücksichtigt.

Nein, die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gilt ausschließlich für Mieterhöhungen nach § 558 BGB (Anpassung an ortsübliche Vergleichsmiete). Bei Indexmiete und Staffelmiete ist sie nicht anwendbar, da dort andere Mechanismen die Mietentwicklung steuern.

Nein, die Kappungsgrenze ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Auch eine Aufteilung in mehrere kleine Erhöhungen ändert nichts: Alle Erhöhungen innerhalb von 3 Jahren werden zusammengerechnet.

Ausgangsbasis ist die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten), die 3 Jahre vor Wirksamwerden der beabsichtigten Erhöhung galt. War die Miete damals bereits durch eine vorherige Erhöhung angepasst worden, gilt der neue Betrag als Basis.

Die jeweilige Landesregierung legt per Rechtsverordnung fest, welche Gemeinden als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Sie können dies bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder im Internet auf der Website Ihres Bundeslandes erfahren.