Der Bußgeldbescheid ist der förmliche Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängt. Er muss bestimmte formale Anforderungen nach § 66 OWiG erfüllen — fehlt eine Pflichtangabe, kann der Bescheid anfechtbar sein.

Anhörungsbogen vs. Bußgeldbescheid

Vor dem Bußgeldbescheid erhalten Sie in der Regel einen Anhörungsbogen. Dieser gibt Ihnen Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen — nur Angaben zur Person (Name, Adresse) sind Pflicht. Waren Sie nicht der Fahrer, kann stattdessen ein Zeugenfragebogen folgen.

Formelle Anforderungen (§ 66 OWiG)

Ein rechtswirksamer Bußgeldbescheid muss folgende Angaben enthalten:

  • Personalien des Betroffenen
  • Bezeichnung der Tat (Tatzeit, Tatort, gesetzliche Merkmale)
  • Angewandte Bußgeldvorschriften
  • Beweismittel (z.B. Messfoto, Messprotokoll)
  • Höhe des Bußgeldes und ggf. Nebenfolgen (Punkte, Fahrverbot)
  • Rechtsbehelfsbelehrung mit Einspruchsfrist

Zustellung und Fristen

Der Bußgeldbescheid wird per Zustellung (förmlich oder per PZU) zugestellt. Ab dem Tag der Zustellung läuft die 14-tägige Einspruchsfrist (§ 67 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

VerstoßAnhörungsbogenBußgeldbescheidEinspruchsfrist14 TageRechtskraftTag 0ca. 1–4 Wochenca. 4–12 Wochen+ 14 Tagevollstreckbar
Rechtsgrundlage: § 66 OWiG

Häufig gestellte Fragen

Sie müssen nur die Angaben zur Person bestätigen (Name, Adresse). Angaben zur Sache sind freiwillig. Wenn Sie sich unsicher sind, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren, bevor Sie Angaben machen.

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt grundsätzlich 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb dieser Frist erlassen, kann das Verfahren eingestellt werden.

Der Einspruch muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung bei der im Bescheid genannten Verwaltungsbehörde eingehen. Er kann per Brief, Fax oder persönlich erfolgen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

Ja, wenn wesentliche Pflichtangaben nach § 66 OWiG fehlen — etwa die Rechtsbehelfsbelehrung oder eine genaue Tatbezeichnung — kann der Bescheid anfechtbar sein. Ein Anwalt kann prüfen, ob formelle Mängel vorliegen.