Ein Bußgeld ist eine Geldbuße, die als Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit verhängt wird. Im Straßenverkehr werden Bußgelder nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgesetzt. Das deutsche Sanktionssystem unterscheidet dabei drei Stufen:

Drei Stufen der Sanktionierung

1. Verwarnung (bis 55 €): Bei geringfügigen Verstößen — etwa Falschparken oder leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen — wird ein Verwarnungsgeld erhoben. Es werden keine Punkte eingetragen. Wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

2. Bußgeld (ab 60 €): Ab dieser Schwelle handelt es sich um eine schwere Ordnungswidrigkeit. Es wird mindestens 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Bei besonders groben Verstößen kommen 2 Punkte und ein Fahrverbot hinzu.

3. Straftat: Liegt kein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand, sondern ein Straftat-Tatbestand vor (z.B. Trunkenheit ab 1,1 ‰, Unfallflucht, Nötigung im Straßenverkehr), drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.

Einspruch gegen ein Bußgeld

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Ein Einspruch kann sinnvoll sein bei:

  • Messfehlern oder überschrittenem Toleranzabzug
  • Formellen Fehlern im Bescheid
  • Verwechslung des Fahrers (z.B. bei schlechtem Blitzerfoto)
  • Fehlender oder verspäteter Zustellung

Tipp: Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft. Bei finanzieller Härte können Sie eine Ratenzahlung bei der Bußgeldstelle beantragen.

StraftatGeld-/Freiheitsstrafe, 3 PktBußgeldab 60 €, 1–2 PunkteVerwarnungbis 55 €, keine Punkte
Rechtsgrundlage: OWiG, BKatV

Häufig gestellte Fragen

Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Rechtskraft tritt ein, wenn die 14-tägige Einspruchsfrist abgelaufen ist oder der Einspruch zurückgenommen wurde.

Ja, bei finanzieller Härte können Sie bei der zuständigen Bußgeldstelle eine Ratenzahlung beantragen. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht — die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.

Punkte werden ab einem Bußgeld von 60 € eingetragen. Darunter handelt es sich um ein Verwarnungsgeld ohne Punkteeintragung. Ab 60 € gibt es mindestens 1 Punkt, bei besonders schweren Verstößen 2 Punkte.

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt grundsätzlich 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Sie wird allerdings durch den Erlass des Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids unterbrochen und beginnt dann erneut zu laufen (max. 6 Monate).

Bei Wiederholungstätern kann die Bußgeldstelle den Regelsatz erhöhen und ein regulär nicht vorgesehenes Fahrverbot verhängen. Besonders bei zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von 26+ km/h innerhalb eines Jahres droht ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 BKatV.