Der besondere Kündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG hinaus und gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die aufgrund ihrer Situation einen erhöhten Schutz vor Kündigung genießen. Er gilt unabhängig von der Betriebsgröße — auch in Kleinbetrieben unter 10 Mitarbeitern.

Absolutes Kündigungsverbot vs. Zustimmungserfordernis

Das Gesetz unterscheidet zwei Schutzintensitäten:

  • Absolutes Kündigungsverbot: Die Kündigung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen — etwa bei Schwangeren (§ 17 MuSchG) oder ordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG)
  • Zustimmungserfordernis: Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung einer Behörde — etwa die Zustimmung des Integrationsamts bei Schwerbehinderten (§ 168 SGB IX)

Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt

Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Das Verfahren umfasst:

  1. Schriftlicher Antrag des Arbeitgebers beim zuständigen Integrationsamt
  2. Anhörung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und des betroffenen Arbeitnehmers
  3. Entscheidung des Integrationsamts (in der Regel innerhalb eines Monats)
  4. Frist: Nach Zustimmung muss der Arbeitgeber innerhalb von 1 Monat kündigen

Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.

Sonderfälle und Nachwirkungsschutz

  • Schwerbehinderte: Der Schutz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 173 SGB IX)
  • Betriebsrat: Nachwirkungsschutz von 1 Jahr nach Ende der Amtszeit
  • Mutterschutz: Der Arbeitnehmer muss den AG innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung über die Schwangerschaft informieren
  • Elternzeit: Der Schutz beginnt bereits 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit

Fristlose Kündigung trotz besonderem Schutz

Auch bei besonderem Kündigungsschutz kann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) möglich sein — allerdings muss in den meisten Fällen vorher die zuständige Behörde zustimmen oder zumindest angehört werden.

Allgemeiner Schutz (KSchG)> 10 MA + > 6 Monate BetriebszugehörigkeitSoziale Rechtfertigung erforderlichBesonderer SchutzMuSchG, SGB IX, KSchG § 15, BBiG, BDSGUnabhängig von BetriebsgrößeBesonderheitBesonderer Schutz gilt auch in Kleinbetrieben und in der Probezeit
Rechtsgrundlage: § 17 MuSchG, § 168 SGB IX, § 15 KSchG

Häufig gestellte Fragen

Nein, das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit und auch in Kleinbetrieben unter 10 Mitarbeitern. Die Schwangere muss den Arbeitgeber allerdings innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren. Nur die zuständige Landesbehörde kann in absoluten Ausnahmefällen eine Kündigung zulassen.

Betriebsratsmitglieder genießen einen Nachwirkungsschutz: Nach Beendigung der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung noch für 1 Jahr ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Ersatzmitglieder sind innerhalb von 6 Monaten nach ihrem letzten Einsatz geschützt.

Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Auch in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, können Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam (§ 168 SGB IX). Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen. Das Integrationsamt ist auch bei außerordentlichen Kündigungen einzubeziehen.

Ja: (1) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) ist fast immer möglich, ggf. mit behördlicher Zustimmung. (2) Schwerbehindertenschutz greift erst nach 6 Monaten Beschäftigung (§ 173 SGB IX). (3) Bei einvernehmlichem Aufhebungsvertrag wird der Schutz umgangen. (4) Befristete Verträge enden ohne Kündigung.