Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung müssen beide Seiten zustimmen — kein Kündigungsschutz, keine Betriebsratsanhörung, kein Sozialplan erforderlich.

Wann bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an?

Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber oft der schnellere und sicherere Weg, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Typische Motive sind:

  • Umgehen des Kündigungsschutzes: Bei langer Betriebszugehörigkeit, Schwangerschaft oder Betriebsratsmitgliedschaft
  • Sofortige Trennung: Ohne Einhaltung der (teils langen) Kündigungsfristen
  • Vermeidung eines Rechtsstreits: Kein Risiko einer Kündigungsschutzklage
  • Betriebsbedingte Umstrukturierung: Schneller Stellenabbau ohne Sozialplan

Risiken für den Arbeitnehmer

Der Aufhebungsvertrag birgt erhebliche Risiken, die vor der Unterschrift sorgfältig abgewogen werden müssen:

  • Sperrzeit (§ 159 SGB III): Die Agentur für Arbeit kann eine 12-wöchige Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch, und die Gesamtbezugsdauer wird um ein Viertel gekürzt.
  • Kein Widerrufsrecht: Nach der Unterschrift gibt es kein Zurück — der Vertrag ist bindend
  • Kein Kündigungsschutz: Besonderer Schutz (MuSchG, SGB IX) greift nicht
  • Krankenversicherung: Bei vorzeitigem Ende droht eine Versicherungslücke

Sperrzeit vermeiden — Die 3 Voraussetzungen

Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitgeber hätte andernfalls betriebsbedingt gekündigt
  2. Die Kündigungsfrist wird eingehalten (das Arbeitsverhältnis endet nicht vor dem regulären Ablauf)
  3. Die Abfindung beträgt maximal 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit

Verhandlungstipps

Vor der Unterschrift sollten folgende Punkte geklärt und im Vertrag festgehalten werden:

  • Höhe und Fälligkeit der Abfindung
  • Beendigungsdatum (nach Ablauf der Kündigungsfrist)
  • Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub
  • Arbeitszeugnis (Note und Formulierung)
  • Wettbewerbsverbot — ob es aufgehoben wird
  • Klärung offener Bonusansprüche und Firmenwagenansprüche

Tipp: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie unterschreiben. Die Kosten (ca. 200–500 €) stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen finanziellen Folgen einer Sperrzeit.

AG bietet Aufhebungsvertrag anBesteht KSchG-Schutz?Ja → Klagechancen prüfenAblehnen erwägenStärkere VerhandlungspositionNein → Abfindung verhandelnAnnehmen erwägenSperrzeit-Regelung prüfen
Rechtsgrundlage: § 311 BGB

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Agentur für Arbeit kann eine 12-wöchige Sperrzeit verhängen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag selbst beendet haben (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden — insbesondere wenn der Arbeitgeber andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung max. 0,5 Gehälter pro Jahr beträgt.

Grundsätzlich nein. Ein Aufhebungsvertrag kann nach Unterschrift nicht einfach widerrufen werden — es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine Anfechtung ist nur bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), widerrechtlicher Drohung oder einem Gebot der Fairness (wenn der AG den AN unter Druck gesetzt hat, sofort zu unterschreiben, ohne Bedenkzeit zu gewähren) möglich.

Nein, bei einem Aufhebungsvertrag ist keine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG erforderlich. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt (Betriebsratsmitglied, schwerbehindert etc.). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Kündigung.

Die Sperrzeit entfällt, wenn: (1) der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte, (2) die Abfindung maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt, (3) die Kündigungsfrist eingehalten wird, und (4) kein wichtiger Grund zum Verbleib besteht. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer — eine anwaltliche Beratung ist dringend empfohlen.

Ja, Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Tipp: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag explizit die Formulierung oder zumindest die Note des Zeugnisses. Üblich ist 'stets zur vollen Zufriedenheit' (Note 2) oder 'stets zu unserer vollsten Zufriedenheit' (Note 1).